17.02.2015

Urteil Bundesverfassungsgericht: Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Bislang gelten für die Übertragung bzw. Vererbung von Betriebsvermögen in Bezug auf die anfallende Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Sonderregelungen. Insbesondere sollen hierdurch beim Betriebsübergang vorhandene Arbeitsplätze nicht durch eine hohe Steuerlast gefährdet werden. Betriebe, die mehrere Jahre von den Erben fortgeführt werden und in denen die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sind damit weitgehend oder sogar gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit.

Mit seinem Urteil vom 17.12.2014 stuft das Bundesverfassungsgericht diese Regelung nun als in Teilen verfassungswidrig ein. Da für nichtbetriebliche Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere oder Immobilien grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 7-50 Prozent anfalle, führe die bestehende Verschonungsregelung für betriebliche Vermögen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, urteilten die Bundesrichter.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber nun aufgegeben, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis dahin sind die derzeitigen Vorschriften weiter anwendbar und die bisherigen Gestaltungsspielräume bei der Übertragung von Betriebsvermögen können aktuell noch genutzt werden.
Eine ausführliche Erläuterung des Urteils finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer.

In Fragen der Betriebsnachfolge und des Betriebsübergangs steht Ihnen Bettina Schmidt als Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht und Notar in Frankfurt, gerne zur Verfügung.

Tag-It: Übertragung Betriebsvermögen, Betriebsnachfolge, Erbe, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Notar Frankfurt, Notariat, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht