20.08.2010

Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung: Arbeitslohn oder vGA?

Die nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis (Besteuerung als vGA) als auch durch das Arbeitsverhältnis (Besteuerung als Arbeitslohn) veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall, wie der Bundesfinanzhof aktuell festgestellt hat.

Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer üblicherweise nicht duldet.

Bei der Zuordnungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis begründet sein kann.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (BFH, VI R 43/09).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG