06.03.2014

Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung

Der Wechsel in der Geschäftsführung einer GmbH ist eine einschneidende Situation für die Gesellschaft. Es ist daher wichtig, den Wechsel in der Geschäftsführung sorgfältig zu planen und durchzuführen.

Der alte Geschäftsführer muss abberufen und von seinen Pflichten entbunden werden. Dies geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der neue Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung ebenfalls durch Beschluss bestellt.

Jede Änderung in der Person des Geschäftsführers muss per Gesetz zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Es ist zu beachten, dass die Anmeldung zum Handelsregister unverzüglich nach dem Beschluss der Gesellschafter veranlasst wird.

Die Anmeldung zum Handelsregister nimmt ein Notar für die GmbH vor. Der Notar hat die Pflicht den neuen Geschäftsführer über seine Auskunftspflichten gegenüber dem Gericht zu belehren. Zudem beurkundet der Notar die Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung und Bestellung der Geschäftsführer und trägt dafür Sorge, dass eine vollständige Anmeldung beim Handelsregister eingereicht wird.

Gleichzeitig stellt sich für die GmbH die Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen die Abberufung des alten Geschäftsführers für sie hat. Obwohl der alte Geschäftsführer bereits abberufen ist und sein Amt offiziell beendet ist, hat das keine Auswirkungen auf den Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem alten Geschäftsführer. Der Vertrag muss daher separat gekündigt werden. Wer innerhalb der Gesellschaft die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags zuständig ist, ergibt sich aus der Satzung der GmbH. Die Kündigung muss gegenüber dem abberufenen Geschäftsführer ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden.

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