Lastenfreistellung

Wird eine Immobilie verkauft, soll der Käufer in der Regel lastenfreies Eigentum erhalten, es sei denn, er hat Belastungen ausdrücklich übernommen (siehe Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten). Bestehende Grundschulden werden aber regelmäßig vom Käufer nicht übernommen und müssen gelöscht werden. Der Notar wird daher im Grundstückskaufvertrag beauftragt, die Lastenfreistellung herbeizuführen. Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung ist dann, dass dem Notar alle zur Löschung der nicht übernommenen Grundschulden und Belastungen erforderlichen Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das sind die Löschungsbewilligungen der Berechtigten und Grundpfandrechtsgläubiger (z.B. Banken und Bausparkassen) und bei Briefgrundschulden die Grundschuldbriefe.