Teilflächenkauf

Es ist möglich, eine noch nicht vermessene Teilfläche eines Grundstücks zu verkaufen bzw. zu kaufen. Ein solcher Grundstückskaufvertrag weist aber Besonderheiten auf. So ist die Teilfläche und deren genaue Lage und Grenze eindeutig in dem notariellen Vertrag anzugeben. Es sollte möglichst ein maßstabgerechter Katasterplan als Anlage angefügt werden. Auch kann der Kaufpreis als Festpreis pro Quadratmeter vereinbart werden. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die dann tatsächlich vermessene Teilfläche größer oder kleiner ist, passt sich der Kaufpreis entsprechend an. Ferner gibt es Besonderheiten bezüglich der Lastenfreistellung, da ja nur die Teilfläche und damit das zukünftig neue Flurstück frei von den bereits bestehenden Grundschulden sein soll, diese aber natürlich auf dem Restgrundstück verbleiben werden. Auch eine Grundschuld des Käufers, die zur Kaufpreisfinanzierung erforderlich ist, muss erst auf dem gesamten Grundstück eingetragen werden. Ferner ist sicherzustellen, dass aber der beim Verkäufer verbleibende Grundstücksteil nach Teilung wieder freigegeben wird und nicht mehr mit der Finanzierungsgrundschuld des Käufers belastet ist. Ist die Teilfläche vermessen und es liegt ein entsprechender Veränderungsnachweis vor, in dem das neue Flurstück bezeichnet wird, so kann der Notar bei Eigentumsumschreibung eine Identitätserklärung abgeben. Stellt sich aber heraus, dass das vermessene Teilstück nicht identisch mit den ursprünglichen Angaben im Grundstückskaufvertrag war, muss die Auflassung noch einmal in einer Nachtragsurkunde erklärt werden. Einfacher ist es daher stets, wenn bei Beurkundung das Teilstück bereits vermessen ist und ein Veränderungsnachweis vorliegt.