29.01.2013

Arbeitsrecht: Die Abmahnung des Arbeitgebers

Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, informiert über Funktion und Wirksamkeit der Abmahnung des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis

Frankfurt, 29. Januar 2013 –  Die meisten verhaltensbedingten Kündigungen sind nur wirksam, wenn ihnen eine Abmahnung vorausgeht, unabhängig davon, ob sie fristgerecht oder fristlos ausgesprochen werden. Aus diesem Grund stellt eine Abmahnung für den Arbeitnehmer stets eine große Schrecksituation dar. Schließlich muss er möglicherweise in absehbarer Zeit mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Auf der anderen Seite ist es dem Arbeitgeber in der Regel verwehrt, eine Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers auszusprechen, wenn er ein solches Verhalten seines Arbeitnehmers längere Zeit geduldet und eine Abmahnung unterlassen hat.

Eine Abmahnung soll aber nicht nur eine spätere Kündigung vorbereiten. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber nicht gewünschte Fehlverhalten aufzeigen und ihn warnen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen wird.

Abmahnungen haben daher vor allem eine Warnfunktion. Der Arbeitnehmer wird durch eine Abmahnung nachdrücklich auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen und kann es zukünftig einstellen, so dass gerade keine Kündigung erforderlich wird.

Grundsätzlich genügt zur Wirksamkeit einer im Wiederholungsfall ausgesprochenen  Kündigung eine einzige Abmahnung. Anders ist dies jedoch, wenn es sich um unterschiedliche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers handelt. Diese müssen stets einzeln abgemahnt werden. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn ihr zwar eine Abmahnung voraus ging, diese aber ein anderweitiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers betraf.

Auch können zu viele nacheinander ausgesprochene Abmahnungen des Arbeitgebers wegen gleichartiger Verstöße zur Unwirksamkeit der späteren Kündigung führen. Bei zu vielen Abmahnungen, die keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen, ist nämlich die erforderliche Warnfunktion gerade nicht mehr gegeben.

Grundsätzlich gibt es keine feste Frist, wie schnell der Arbeitgeber nach einem erkannten Fehlverhalten eine Abmahnung aussprechen muss. Wartet der Arbeitgeber aber zu lange, dann kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein. Auch das Recht zur Kündigung aus der Abmahnung kann verwirken. Verhält sich nämlich der Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum vertragsgerecht, kann vor einer Kündigung bei einem späteren Fehlverhalten erneut eine Abmahnung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer hat nach erhaltener Abmahnung das Recht, eine Gegendarstellung zu entwerfen, welche der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen muss. Auch wenn dieses Recht nicht ausgeübt wird, kann sich der Arbeitnehmer in einem späteren Kündigungsschutzprozess immer noch auf die Unwirksamkeit der Abmahnung berufen. Im Kündigungsschutzprozess hat nämlich der Arbeitgeber grundsätzlich die Beweislast für den der Abmahnung sowie der Kündigung zugrunde liegenden Vertragsverstoß des Arbeitnehmers.

Beratung zum Arbeitsrecht in Frankfurt durch die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin

Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Arbeitsverträge, Urlaubsansprüche: Sonja Reiff geb. Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, berät und vertritt im Arbeitsrecht Mandanten zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. 2008 trat sie als Partner in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, ein und arbeitet hier als Anwalt für Arbeitsrecht. Die Frankfurter Anwältin ist darüber hinaus regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio, z.B. beim Hessischen Rundfunk, zu aktuellen Fällen und Entwicklungen im Arbeitsrecht zu hören. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.

Weitere Informationen:

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