09.03.2017

Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag

Einen gemeinsamen Nachlass regeln: Sonja Reiff, Rechtsanwältin aus Frankfurt zu den Unterschieden zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag.

Frankfurt, 9. März 2017 – Eheleute wollen ihren Nachlass oft gemeinsam regeln. Vielen ist hierbei die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes präsent. Als weniger bekannte Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Und eröffnet in vielen Fällen Vorteile, wie Rechtsanwältin Sonja Reiff in einem neuen Fachbeitrag auf der Internetseite der Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar erklärt.

So kann ein Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, sondern auch zwischen Lebensgefährten und sonstigen Personen getroffen werden. Auch ist es möglich, den Erbvertrag nicht nur zwischen zwei Erblassern zu schließen. Es lassen sich weitere Beteiligte aufnehmen. Und sogar lebzeitige Verpflichtungen, wie z.B. eine Pflegeverpflichtung, können bindend vereinbart werden.

Darüber hinaus zeichne sich der Erbvertrag im Vergleich zum gemeinschaftlichen Testament durch die flexiblere Rücktritts- und Änderungsmöglichkeiten aus, so Sonja Reiff. Sofern diese gewünscht sind, andernfalls lassen sie sich vertraglich auch ausschließen.

Einen weiteren wesentlichen Vorteil beim Erbvertrag sieht die Anwältin im stärkeren Schutz eingesetzter Erben schon zu Lebzeiten: Haben sich beispielsweise die Ehepartner bindend gegenseitig als Erben und das gemeinsame Kind als Schlusserben eingesetzt und versucht nun der Überlebende nach dem Tod seines Partners, die Nachlassgegenstände in beeinträchtigender Absicht an einen neuen Lebensgefährten zu verschenken, so ist das Kind als Vertragserbe davor geschützt. Bei einem Testament greift dieser Schutz erst mit dem Erbfall ein.

Vorteile bietet der Erbvertrag auch, wenn er außerhalb Deutschlands gelten soll, erklärt  Rechtsanwältin Sonja Reiff: „Da die meisten Staaten ein gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung, wie wir es in Deutschland haben, nicht kennen, ist dessen Einordnung in der neuen Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) umstritten. Erbverträge hingegen sind in der EU-Verordnung eindeutig geregelt.“

Letztendlich seien auch die Notarkosten zur Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrages gleich, so dass die Erstellung eines Testaments keinen Kostenvorteil bringt. Zwar muss der Erbvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden, während ein gemeinschaftliches Testament auch handschriftlich gefasst werden kann. Allerdings sei von einer eigenhändigen Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes abzuraten: „Ist nämlich der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig, so kann es zu Auslegungsschwierigkeiten und am Ende zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben und Nichtbedachten kommen. Und aufgrund der Komplexität der Regelungsmöglichkeiten ist die Erstellung eines Testaments für einen juristischen Laien kaum rechtssicher möglich“, so Sonja Reiff.

Den ausführlichen Artikel zum Vergleich von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag können Sie hier einsehen

https://www.selzer-reiff.de/aktuelles/gemeinschaftliches-testament-oder-erbvertrag/

Sonja Reiff, Rechtsanwalt Frankfurt
Rechtsanwältin Sonja Reiff zu den Unterschieden zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

 

Über die Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar in Frankfurt

In ihrer Kanzlei betreuen Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer und Rechtsanwältin Sonja Reiff Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht. Ein Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Beratung und Vertretung von kleineren und mittelständischen Unternehmen, sowohl im Bereich Arbeitsrecht als auch in gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen Fragestellungen.

Mit Heirat von Frau Selzer, geb. Schmidt, wurde die Kanzlei Oktober umbenannt: Aus der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Notarin wurde SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar.

Rechtsanwältin Bettina Selzer berät als Notarin in Frankfurt zudem Firmenkunden und Privatleute bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften, unter anderem im Erbrecht, Grundstücks- und Immobilienrecht, bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, im Handels- und Gesellschaftsrecht  sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.