Güterstand
Bedeutung, Arten und notarielle Gestaltung
Wer heiratet, trifft oft, ohne es zu wissen, auch eine Entscheidung über die Vermögensverhältnisse in der Ehe. Das deutsche Familienrecht ordnet jedem Ehepaar automatisch einen sogenannten Güterstand zu. Dieser regelt, wem das Vermögen während der Ehe gehört, wie es im Fall einer Scheidung aufgeteilt wird und welche Auswirkungen sich im Erbfall ergeben.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Güterstände, räumen mit verbreiteten Irrtümern auf und zeigen, welche Rolle der Notar bei der Gestaltung spielt.
1. Was ist ein Güterstand?
Der Begriff Güterstand bezeichnet die gesetzliche Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartnern). Er bestimmt insbesondere:
- Wem das Vermögen gehört, das die Eheleute in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben.
- Ob und in welchem Umfang ein Ehegatte für die Schulden des anderen haftet.
- Ob und wie ein Vermögensausgleich oder eine Aufteilung des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes erfolgt – sei es durch Scheidung oder durch Tod – aufgeteilt wird.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 1363 bis 1519 BGB. Wichtig zu wissen: Ein Güterstand gilt für jede Ehe, auch dann, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.
In diesem Fall greift automatisch der gesetzliche Güterstand, die sogenannte Zugewinngemeinschaft.
2. Der gesetzliche Güterstand: die Zugewinngemeinschaft
Grundprinzip: Getrennte Vermögen, gemeinsamer Zugewinn
Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) ist der mit Abstand häufigste Güterstand in Deutschland, weil er automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt.
Die Zugewinngemeinschaft zeichnet aus, dass die Eheleute grundsätzlich komplett getrennte Vermögensmassen haben. Wenn jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird, durch Scheidung oder Wahl eines anderen Güterstandes in einem Ehevertrag, so werden das Anfangsvermögen jedes einzelnen Ehegatten bei Beginn der Ehe und das Endvermögen bei Ende der Zugewinngemeinschaft bzw. Ehe miteinander verglichen.
Erzielt ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, wird die Differenz zwischen den jeweiligen Zugewinnen berechnet. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf Ausgleich der Hälfte dieser Differenz in Geld.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, erfolgt meist kein genauer Zugewinnausgleich. Vielmehr gibt es dann einen pauschalen Zugewinnausgleich, indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel erhöht.
Alternativ kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft aber auch ausschlagen. In diesem Fall kann er neben dem konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
3. Alternative Güterstände im Überblick
Ehepaare sind nicht an den gesetzlichen Güterstand gebunden. Durch einen notariellen Ehevertrag können sie einen anderen Güterstand vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand modifizieren.
3.1 Gütertrennung
Beim Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) gibt es keinerlei vermögensrechtliche Verflechtung zwischen den Ehegatten:
- Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, sowohl das voreheliche als auch das während der Ehe erworbene.
- Bei Scheidung findet kein Zugewinnausgleich
- Im Erbfall entfällt die pauschale Erhöhung des Erbteils um ein Viertel.
- Auch ist die Erbquote des Ehegatten von der Anzahl der Kinder abhängig, da dann der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen erben, wobei bei der Zugewinngemeinschaft eine feste Erbquote des Ehegatten besteht.
Typische Anwendungsfälle: Unternehmer, Freiberufler oder Ehegatten mit sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen, die das Vermögen strikt getrennt halten möchten.
Nachteil: Die Gütertrennung kann den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten benachteiligen und führt im Erbfall zu einer geringeren Absicherung des überlebenden Ehegatten. Auch ist die Gütertrennung im Todesfall steuerlich nachteilig. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nämlich immer steuerfrei, auch wenn der Güterstand durch Tod endet. In der Zugewinngemeinschaft ist ein Teil des Nachlasses, der auf den Zugewinnausgleich anfällt, somit neben den bestehenden Steuerfreibeträgen steuerfrei. Da der Schutz des Vermögens in der Regel nur für den Fall der Scheidung und nicht für den Fall des Todes gewünscht ist, ist in der Regel die modifizierte Zugewinngemeinschaft nur für den Fall der Scheidung die bessere Lösung.
3.2 Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB) ist das Gegenteil der Gütertrennung: Grundsätzlich wird hier das gesamte Vermögen beider Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut vereinigt. Beide Ehegatten können nur gemeinsam darüber verfügen. Es gibt lediglich Sondergut und Vorbehaltsgut, das durch Ehevertrag bestimmt werden kann, das davon eine Ausnahme bildet.
Da das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört, gilt das grundsätzlich auch für Schulden.
Bei Scheidung muss das Gesamtgut zwischen den Ehegatten auseinandergesetzt werden.
In der Praxis wird die Gütergemeinschaft heute nur noch selten vereinbart, da sie zu einer weitreichenden vermögensrechtlichen und haftungsrechtlichen Verflechtung der Ehegatten führt. Insbesondere können Verbindlichkeiten Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gesamtgut haben.
Die Gütergemeinschaft findet sich gelegentlich noch in landwirtschaftlichen Betrieben oder bei bestehenden Altverträgen.
3.3 Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein eigenständiger gesetzlicher Güterstand, sondern eine vertragliche Anpassung der Zugewinngemeinschaft. Sie bietet für viele Ehepaare hervorragende Möglichkeiten, die finanziellen Verflechtungen im eigenen Sinne individuell zu gestalten.
Typische Gestaltungen sind:
- Herausnahme bestimmter Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich, z. B. Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Erbschaften.
- Begrenzung des Zugewinnausgleichs auf den Scheidungsfall bei gleichzeitiger Beibehaltung der erbrechtlichen Vorteile im Todesfall.
- Veränderung der Zeiträume (das Anfangsvermögen wird dann nicht mit Beginn der Ehe bestimmt, sondern bspw. mit Geburt des ersten Kindes)
- Abänderung der Quote für den Ausgleichsanspruch.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft gilt in der notariellen Praxis als besonders flexibel und interessengerecht, weil sie die Vorteile der Zugewinngemeinschaft erhält und zugleich individuelle Schutzbedürfnisse berücksichtigt.
3.4 Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französischer Wahlgüterstand)
Seit 2013 können Ehepaare in Deutschland und Frankreich den sogenannten Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren (§ 1519 BGB). Dieser Güterstand wurde im Rahmen eines deutsch-französischen Abkommens geschaffen und orientiert sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft, enthält aber Elemente beider Rechtsordnungen.
Er kommt primär für binationale deutsch-französische Ehepaare in Betracht, die einen einheitlichen und in beiden Ländern anerkannten Güterstand wünschen. Aber auch Ehegatten, die keinen Bezug zum französischen Recht haben, können diesen Güterstand wählen.
4. Güterstand bei internationalen Ehen
Für Ehepaare mit Auslandsbezug, etwa unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, stellt sich die Frage, welches nationale Güterrecht gilt.
Für internationale Ehen innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten richtet sich das anwendbare Güterrecht heute weitgehend nach der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGÜVO), die seit dem 29. Januar 2019 Anwendung findet.
Danach gilt:
- Primäranknüpfung: Das Güterrecht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
- Liegt kein gemeinsamer Aufenthalt innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach Eheschließung vor, ist eine gemeinsame Staatsbürgerschaft
- Liegt diese auch nicht vor, gilt das Güterrecht des Landes, zu dem die Ehegatten den engsten Bezug
- Rechtswahl: Die Ehegatten können durch notarielle Vereinbarung das Güterrecht eines bestimmten Staates wählen, nämlich des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beispiel:
Ein italienisch-deutsches Paar heiratet 2025 und lebt in Frankfurt. Ohne Rechtswahl gilt deutsches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft).
Durch einen notariellen Ehevertrag könnten sie stattdessen italienisches Güterrecht wählen.
Gerade bei internationalen Ehen ist eine frühzeitige notarielle Beratung dringend empfehlenswert, um Unsicherheiten über das anwendbare Recht zu vermeiden.
5. Die Rolle des Notars beim Güterstand
Notarielle Beurkundung ist Pflicht
Jede Vereinbarung über den Güterstand, ob Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Ein privatschriftlicher Ehevertrag ist unwirksam. Die Beurkundungspflicht dient dem Schutz beider Ehegatten vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen.
Beratung und Belehrung
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, beide Ehegatten neutral und umfassend über die Tragweite der geplanten Vereinbarung zu beraten. Er erläutert die rechtlichen Folgen, weist auf Risiken hin und stellt sicher, dass kein Ehegatte benachteiligt wird, ohne dies zu verstehen.
Ablauf einer Güterstandsvereinbarung
In der Praxis läuft die Vereinbarung eines Güterstandes typischerweise wie folgt ab:
- Erstberatung: Beide Ehegatten schildern ihre persönliche und wirtschaftliche Situation. Der Notar erläutert die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.
- Entwurf: Der Notar erstellt einen individuellen Vertragsentwurf und übersendet ihn den Ehegatten zur Prüfung.
- Beurkundung: Nach Klären der offenen Punkte und Fragen der Parteien erfolgt die Beurkundung. In einem gemeinsamen Termin wird der Vertrag verlesen, besprochen und von beiden Ehegatten unterzeichnet.
Die Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument
Mit dem Wechsel des Güterstandes lassen sich unter Umständen auch Steuern sparen. Ein in der Praxis besonders für größere Vermögen relevantes steuerliches Gestaltungsinstrument ist die sogenannte Güterstandsschaukel.
Dabei wechseln die Ehegatten zunächst durch Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, wodurch ein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht und erfüllt wird. Anschließend (in der Regel nach einer gewissen Schamfrist von ca. 1 Jahr) wechseln sie wieder durch Ehevertrag zurück in die Zugewinngemeinschaft.
Dieses Vorgehen ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögen schenkungsteuerfrei zwischen Ehegatten zu übertragen, da der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG unabhängig von seiner Höhe steuerfrei ist.
Die Güterstandsschaukel ist grundsätzlich ein legales Instrument zur Steuergestaltung. Sie sollte jedoch stets nur nach eingehender notarieller und steuerlicher Beratung eingesetzt werden, da die Finanzverwaltung die Gestaltung unter bestimmten Umständen kritisch prüft.
6. Güterstand und Grundbuch
Auswirkungen auf Immobiliengeschäfte
Der Güterstand hat unmittelbare Auswirkungen auf den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien:
- In der Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehegatte grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Eine wichtige Ausnahme bildet jedoch die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB: Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder über einen Großteil des Vermögens (je nach Vermögensgröße 85–90 %) bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Vorschrift greift nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein, wenn nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist und dies für den Vertragspartner erkennbar ist. In der Praxis kann das etwa beim Verkauf einer Immobilie relevant werden, wenn diese den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht.
- In der Gütergemeinschaft können die Ehegatten über Grundstücke, die zum Gesamtgut gehören, nur gemeinsam verfügen.
- Bei Gütertrennung bestehen keine derartigen Beschränkungen.
- Bei ausländischen Güterständen: In vielen europäischen Ländern ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Ehegatten, die in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet sind, können keine Miteigentumsanteile an Grundbesitz erwerben, also dass jeder Ehegatte z.B. mit ½ Miteigentum ins Grundbuch eingetragen wird. Vielmehr erwerben sie die Immobilie gemeinschaftlich und das wird auch so ins Grundbuch eingetragen.
Bei Immobilienkaufverträgen prüft der Notar daher regelmäßig den Güterstand der Beteiligten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die Eintragung ins Grundbuch korrekt erfolgt.
7. FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Güterstand
Was passiert, wenn wir als Ehepaar keinen Ehevertrag schließen?
Dann gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihr Vermögen bleibt während der Ehe getrennt; bei Scheidung oder Tod wird der während der Ehe entstandene Zugewinn ausgeglichen.
Kann ich den Güterstand während der Ehe noch ändern?
Ja. Ein Wechsel des Güterstands ist jederzeit durch notariellen Ehevertrag möglich, auch nach vielen Ehejahren.
Gilt der deutsche Güterstand auch bei einer Heirat im Ausland?
Der Ort der Heirat ist in der Regel für den Güterstand unbeachtlich. Relevant ist vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten oder die Staatsbürgerschaft. Welches Güterrecht gilt, richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts, seit 2019 insbesondere nach der Europäischen Güterrechtsverordnung. Entscheidend ist in der Regel der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung.
Was kostet eine Güterstandsvereinbarung in einem Ehevertrag beim Notar?
Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Vermögen der Ehegatten (§ 100 GNotKG).
Welcher Güterstand ist der richtige für uns?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die optimale Lösung hängt von Ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation ab. Eine individuelle notarielle Beratung hilft, die passende Gestaltung zu finden.
8. Zusammenfassung: gesetzlicher Güterstand und Alternativen
Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse in der Ehe und hat weitreichende Auswirkungen: von der Haftung für Schulden über die Vermögensaufteilung oder den Vermögensausgleich bei Scheidung bis hin zur erbrechtlichen Absicherung.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für viele Ehepaare eine solide Basis. Er ist aber nicht für jede Lebenssituation die optimale Lösung.
Wer den Güterstand individuell gestalten möchte, benötigt einen notariellen Ehevertrag.
Als Notare beraten wir Sie umfassend und neutral über die verschiedenen Möglichkeiten, ob vor der Eheschließung oder während einer bestehenden Ehe.
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main, um die für Sie passende Lösung zu finden.