22.08.2019

Ratgeber Erbe und Erbschaftssteuer: Die Güterstandsschaukel

Von Notarin Bettina Selzer

Durch die sogenannte Güterstandsschaukel lassen sich legal Belastungen aus Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer senken, wenn das Vermögen in einer intakten Ehe mit Zugewinngemeinschaft ungleich verteilt ist.

Denn eine schenkungssteuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten einer intakten Ehe durch Ehevertrag ist möglich:

Wenn das Vermögen nach einer längeren Ehe sehr ungleich verteilt ist, kann eine schenkungssteuerfreie Vermögensübertragung auf den anderen Ehegatten durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag zwecks Güterstandswechsel erfolgen. Vom Finanzamt anerkannter Rechtsgrund ist ein familienrechtlicher Vertrag, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse neu ordnen wollen.

Das kann sehr sinnvoll sein, wenn beispielsweise in einer Unternehmerfamilie die Ehefrau die Kinder betreut und im Unternehmen mitgearbeitet hat, die während der Ehe gekauften Immobilien im Grundbuch jedoch nur vom Ehemann gekauft und auf den Ehemann eingetragen wurden. Wenn in einem solchen Fall keine Maßnahmen ergriffen werden, der Unternehmer vorher stirbt, wird Erbschaftssteuer in erheblichen Umfang fällig und die Familie verliert sehr viel Vermögen.

Wenn kein notarieller Ehevertrag beurkundet worden ist, gilt für eine Ehe nämlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Eigentum. Entgegen der häufig von Rechtslaien vertretenen Auffassung wird weder zu Beginn der Ehe bestehendes Vermögen noch später hinzuerworbenes Vermögen gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 BGB). Im Fall einer Scheidung wird deshalb lediglich betrachtet, welcher Ehegatte während der Ehezeit welchen Zugewinn erworben hat. Derjenige, dessen Vermögen während der Ehezeit mehr Zugewinn hatte, muss diesen Mehrgewinn gegenüber dem Ehegatten ausgleichen. Der Zugewinn wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bei Scheidung ausgeglichen durch Begründung eines Zahlungsanspruchs auf Geld (§§ 1373 ff. BGB).

Vermögensausgleich und Aussschöpfen der Steuerfreibeträge durch Güterstandswechsel

Im Rahmen der sogenannten Güterstandsschaukel tritt mit Abschluss des ersten Ehevertrages die Beendigung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung ein. Auch beim Güterstandswechsel in die Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag, nicht nur im Fall der Scheidung, entsteht eine Forderung auf Ausgleich des Zugewinns auf Beginn der Ehe, dessen Ausgleich nicht schenkungsteuerpflichtig ist. Zum Ausgleich des Zugewinns kann statt einem Ausgleich in Bar auch Grundbesitz übertragen werden, um erbschaftsteuerlich sinnvolle Erbregelungen im Testament vorzubereiten. Bei Übertragung von Immobilien an Erfüllung statt ist § 23 EStG (Besteuerung wegen Verstoß gegen die 10 jährige Behaltensfrist) allerdings zu beachten.

Der vermögende Ehegatte überträgt dem vermögenslosen Ehegatten Vermögenswerte zum Ausgleich des Zugewinns. Jeder Ehegatte setzt anschließend die gemeinsamen Kinder in einem Testament zu Erben ein, die ansonsten den erbschaftssteuerlichen Freibetrag nur nach dem Tode des vermögenden Elternteils, also nur einmal in Anspruch nehmen könnten. Dadurch ist gewährleistet, dass jeder Ehegatte die erbschaftssteuerlichen Freibeträge ausschöpfen kann, insgesamt die Freibeträge also doppelt so hoch sind.

Zusätzlich können beide Ehegatten nach dem Güterstandswechsel persönliche Schenkungsfreibeträge des §§ 16 ErbStG alle 10 Jahre nutzen.

Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer im August 2019:                                              

  Freibeträge
Steuerklasse I  
Ehegatte/eingetragene Lebenspartner 500.000,-€
Kinder 400.000,- €
Enkel  200.000,-€
Übrige Personen 100.000,-€
Steuerklasse II  20.000,-€
Steuerklasse III  20.000,-€

 

Erneutes Eintreten in die Zugewinngemeinschaft

Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung hat allerdings erbrechtliche Nachteile. Deshalb ist es sinnvoll, anschließend wieder durch notariellen Ehevertrag in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Güterstandsschaukel.

Bei der Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft wird das von dem Ehegatten durch den Zugewinnausgleich gerade erst steuerfrei erworbene Vermögen nicht zurückerstattet, der steuerfreie Schutz bleibt bestehen. Es geht vielmehr darum, dass durch die Rückkehr in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft künftiger Zugewinn im Todesfall für den Ehegatten gemäß § 5 ErbStG ebenfalls erbschaftssteuerlich vergünstig werden kann. Weiterhin hat der überlebende Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft einen gesetzlichen Erbteil in Höhe von ½ neben den Kindern.

Legalität der Güterstandsschaukel vom Bundesfinanzhof bestätigt

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2005 die Güterstandsschaukel anerkannt, wenn es tatsächlich zu einer Durchführung und Abwicklung der Vermögensübertragung kommt und es sich nicht nur um ein Scheingeschäft handelt.

Gerade bei größeren, ungleich in einer Ehe verteilten Vermögenswerten lohnt es sich daher über diese Möglichkeit nachzudenken, um die steuerlichen Freibeträge voll auszuschöpfen. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterstützen Sie in unserem Notarbüro bei der Gestaltung der entsprechenden Verträge.

 

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