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Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags mit älteren Arbeitnehmern nicht länger möglich

Wird ein Arbeitsvertrag nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. Ob eine solche sozial gerechtfertigt wäre, spielt keine Rolle. Denn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes finden nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet wird. Mit anderen Worten: Mit dem Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vermeiden. Weiterlesen „Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags mit älteren Arbeitnehmern nicht länger möglich“


Die Haftung des faktischen Geschäftsführers

Von Rechtsanwältin Notarin Bettina Schmidt

Nach einem BGH-Urteil vom 11.Juli 2005, Az II ZR 235/03 ist der faktische Geschäftsführer einer GmbH nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (im Anschluss an Senat, BGHZ 104, 44; BGHZ 150, 61).

Das GmbH-Gesetz verpflichtet den GmbH-Geschäftsführer gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG in den Fällen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Weiterlesen „Die Haftung des faktischen Geschäftsführers“





Entscheidung des EuGH: Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen europäisches Recht

Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main

Die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Arbeitsverhältnis bestimmen sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nach § 622 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers bei Berechnung der Kündigungsfrist jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Weiterlesen „Entscheidung des EuGH: Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen europäisches Recht“



Unzulässigkeit der Beschränkung einer Stellenausschreibung auf Berufsanfänger

Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 18.08.2009, Aktenzeichen 1 ABR 47/08 entschieden, dass eine interne Stellenausschreibung auf einen Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr grundsätzlich eine unzulässige mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) darstellen kann. Weiterlesen „Unzulässigkeit der Beschränkung einer Stellenausschreibung auf Berufsanfänger“


Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Besetzung der AGG-Beschwerdestelle

Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2009, Az: 1 ARB 42/08, entschieden, das dem Betriebsrat bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) einrichtet und wie er diese personell besetzt, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Gemäß § 13 I 1 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle im Betrieb oder im Unternehmen zu beschweren, wenn sie sich wegen eines Grundes nach § 1 AGG (Benachteiligung aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Identität) benachteiligt fühlen. Weiterlesen „Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Besetzung der AGG-Beschwerdestelle“


Kündigung durch den Arbeitnehmer –späteres Berufen auf Unwirksamkeit nicht möglich

Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.März 2009, Aktenzeichen: 2 AZR 894/07, entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der selbst eine fristlose Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber ausgesprochen hat, zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen kann.

Dem Urteil des bundeshöchsten Arbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis fristlos, da der Arbeitgeber sich mit Gehaltszahlungen im Verzug befand. Kurz nach der Kündigung hatte nach der Behauptung des Arbeitnehmers ein Betriebsübergang stattgefunden. Der Arbeitnehmer verlangte von dem Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers ausstehenden Lohn für den Zeitraum nach der Kündigung mit der Begründung, dass seine zuvor ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei.

Ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Kündigungsgrund habe nämlich nicht vorgelegen.

Der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers bestritt zum einen den Betriebsübergang und lehnte zum anderen seine Zahlungspflicht ab, da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem angeblichen Betriebsübergang durch fristlose Kündigung beendet worden sei.  Das Bundesarbeitsgericht, wie bereits auch die Vorinstanzen, haben die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt.

Die Bundesrichter stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass auch eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes nach § 626 I BGB
bedarf und beim Fehlen eines solchen die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat somit in einem solchen Fall die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich einzuklagen.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung berufen. In einem solchen Fall liegt nämlich ein Verstoß gegen das Verbot des wider- sprüchlichen Verhaltens vor.

Kündigung durch den Arbeitnehmer –späteres Berufen auf Unwirksamkeit nicht möglich von Rechtsanwältin Sonja Prothmann bei Anwalt-Suchservice