Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Ehevertrag wird geschlossen, wenn eine Trennung oder Scheidung noch nicht bevorsteht, sondern die Eheleute vor Eheschließung oder auch noch in der laufenden Ehe eine Regelung treffen möchten, falls die Ehe irgendwann einmal geschieden werden sollte. Aus diesem Grund spricht man auch von vorsorgenden Eheverträgen. Sind die Eheleute bereits getrennt, ein Scheidungsverfahren steht kurz bevor oder sie befinden sich bereits in einem laufenden Scheidungsverfahren können entsprechende Regelungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgeschrieben werden.

Haben die Eheleute keinen vorsorgenden Ehevertrag geschlossen, sind sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Mit Scheidung entsteht dann ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten gegen den anderen, der weniger Vermögen innerhalb der Ehe aufbauen konnte. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch besteht in Geld.

Häufig ist die Interessenslage der getrennten Ehepartner jedoch eine andere. So möchten viele Ehepartner sich einvernehmlich einigen, um ein langes Scheidungsverfahren zu verhindern. Auch sollen Zugewinnausgleichsansprüche nicht immer in Geld erfüllt werden. In vielen Fällen, in denen die Ehepartner gemeinsam eine Immobilie besitzen, einigen sich die Ehepartner darauf, dass einer der beiden statt einer Auszahlungssumme alleine die Hälfte der Immobilie vom anderen Ehepartner übernimmt.

Teilweise wird bei Scheidungsfolgenvereinbarungen auch ein vollständiger Verzicht des berechtigten Ehegatten auf Zugewinnausgleichsansprüche vereinbart.

Des Weiteren können die Ehegatten auch einen pauschalen Betrag vereinbaren, der als Zugewinnausgleich gezahlt werden soll, ohne dass der Zugewinnausgleichsanspruch tatsächlich bis ins Detail auszurechnen ist.

Wenn die Ehepartner getrennt leben, eine Scheidung zwar planen, diese aber nicht in absehbarer Zeit eingereicht werden soll, wird häufig der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, um zu verhindern, dass für den Zeitraum der Trennung weitere Zugewinnausgleichsansprüche eines Partners entstehen.

Weitere Regelungsinhalte von Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Scheidung bezahlt werden muss, und zum Unterhalt nach der Scheidung. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt sind mögliche Vereinbarungsinhalte vor allem Unterhaltsverzichte oder auch eine Modifizierung von den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. So können die gesetzlichen Unterhaltsansprüche einvernehmlich reduziert, aber auch erweitert werden.

Auch können in einer Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, falls dieser nicht im Scheidungsverfahren durchgeführt werden soll.

Des Weiteren können Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung und zur Aufteilung des Hausrates festgehalten werden.

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, werden auch häufig Vereinbarungen zum Kindesunterhalt getroffen. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur im begrenzten Umfang möglich. So ist ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt grundsätzlich unwirksam. Auch kann auf den gesetzlichen Mindestunterhalt der Kinder nicht verzichtet werden.

Letztendlich können sich die Ehegatten somit über Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit einigen sowie natürlich eine Unterhaltsvereinbarung treffen, die über dem gesetzlichen Unterhalt liegen.

Eltern können natürlich auch Fragen zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit den Kindern im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung klären. Da jedoch das Kindeswohl immer wichtiger ist, ist es möglich, dass solche Vereinbarungen gerichtlich überprüft und abgeändert werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist wie ein vorsorgender Ehevertrag beurkundungspflichtig.

Der Notar kann die Parteien bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarungen beraten. Wenn diese dann auch bei dem Notar beurkundet wird, fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an. Allerdings kann der Notar nur beide Vertragspartner gleichwertig beraten und muss auch stets auf Risiken und Ungleichgewichte hinweisen.

Wenn eine einseitige Beratung gewünscht ist, um z.B. die Durchsetzbarkeit der eigenen Vorstellungen gegenüber dem Partner zu prüfen, müssen sich die Eheleute zuvor jeweils getrennt von Rechtsanwälten beraten lassen. Haben sich die Eheleute dann mit Hilfe der Rechtsanwälte geeinigt, kann der Notar die Einigung in die gewünschte Form bringen und beurkunden.