Direktionsrecht des Arbeitgebers – BAG ändert seine Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Frankfurt, 11. November 2013 – Häufig ein Grund für Verärgerung: die Versetzung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen. Billigem Ermessen entspricht eine Anweisung des Arbeitgebers dann, wenn sie nicht willkürlich ist und die Interessen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen wurden. Zudem muss die Weisung des Arbeitsgebers in den Grenzen des Arbeitsvertrages, von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Entspricht die Versetzung zwar den vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, entspricht jedoch nicht billigem Ermessen und verweigert der Arbeitnehmer daraufhin die Aufnahme der Arbeit am neuen Standort, so war dies für die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit in der Regel kein gültiger Kündigungsgrund. Schließlich war die Ermessensausübung des Arbeitsgebers fehlerhaft. Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Rechtsauffassung nun in Frage. „Die vorliegende Entscheidung des BAG hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis“, erklärt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin in Frankfurt am Main. Weiterlesen „Arbeitsverweigerung bei Versetzung als Kündigungsgrund“