30.08.2018
Der Ehevertrag eines Unternehmers/einer Unternehmerin
Von Notarin Bettina Selzer
Warum sollte ein Ehepartner zustimmen, wenn der andere im Rahmen der Vereinbarung eines modifizierten Zugewinnausgleiches sein Unternehmen aus dem gemeinsamen Ehevermögen nehmen möchte?
Notare empfehlen Unternehmern in der Regel eindringlich, mit dem Ehepartner einen Ehevertrag abzuschließen, in welchem das Unternehmen von dem Ehevermögen getrennt werden soll. Dies führt bei den Ehepartnern immer wieder zu Irritationen.
Das hat folgenden Hintergrund: Wenn kein Ehevertrag geschlossen ist, sind die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Das bedeutet, dass der Ehepartner im Fall der Scheidung auch an dem Wert des Unternehmens beteiligt wird. Ist das Unternehmen während der Ehe gewachsen, dann kann das zu einer Situation führen, die das Unternehmen in Gefahr bringt.
Der Wert des Unternehmens wird von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt. In der Regel wird der Unternehmer aber nicht in der Lage sein, diesen Betrag auch tatsächlich zu erbringen, weil dieser hohe Betrag ihm nicht zur Verfügung steht und auch keine Bank für diesen Zweck ein Darlehen gewähren wird. Selbst dann nicht, wenn er die Hälfte von seinem Unternehmen oder sogar das gesamte Unternehmen veräußern will, um den Ehepartner zu befriedigen. In der Regel wird sich niemand finden, der im Rahmen einer Veräußerung den hohen Betrag zahlen würden, den der Sachverständige mit Hilfe von Umsatzzahlen geschätzt hat. Dadurch entsteht ein Insolvenzrisiko und die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers und/oder des Unternehmens selbst gerät in Gefahr.
Dieses Ergebnis wird von einem Ehepartner nicht gewünscht sein, vor allem dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die das Unternehmen einmal erben sollen.
Der Ehepartner des Unternehmers sollte sich allerdings selbst eingehend von einem zweiten Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen, weil der mit dem Ehevertrag beauftragte Notar unparteiisch bleiben muss und nicht in diesem Umfang beraten kann. In einem Ehevertrag sind auch die Interessen des Ehepartners zu berücksichtigen. Gerade dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und die berufliche Tätigkeit eines Ehepartners wegen der Betreuung der Kinder zurückstehen musste.
Ein Ehevertrag soll in einer Ehe im optimalen Fall ein Gleichgewicht herstellen.