19.12.2018

Die Aufhebung und Abänderung eines Testaments

Sonja Reiff, Notarin

Es kommt häufig vor, dass ein einmal errichtetes Testament nicht mehr aktuell ist, da sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers verändert haben und dieser daher auch die Regelungen in seinem Testament entsprechend anpassen möchte. Hintergrund kann beispielsweise die Trennung vom Partner sein oder, dass mittlerweile Kinder vorhanden sind, die auch bedacht werden sollen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Testament aufzuheben bzw. zu widerrufen.

Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung bei Gericht an den Erblasser zurückgegeben wird, weil der Erblasser die Rückgabe verlangt hat (§2256 BGB). Er kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Auch kann ein Testament durch Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Erblasser widerrufen werden.

Ferner ist es auch möglich, ein weiteres Testament zu errichten, in dem lediglich verfügt wird, dass ein vorangegangenes Testament widerrufen wird und nicht mehr gelten soll. Ein solches Testament heißt Widerrufstestament und unterliegt natürlich ebenfalls den Formvorschriften von Testamenten. So muss dieses Testament entweder handschriftlich mit Orts-und Datumsangabe sowie Unterschrift des Erblassers oder vor einem Notar errichtet werden.

Wird ein bestehendes Testament jedoch nur widerrufen durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, Vernichtung oder Errichtung eines Widerrufstestamentes, so hat dies zur Folge, dass wieder die gesetzliche Erbfolge gilt. Anders ist es nur, wenn noch andere, frühere und nicht widerrufene Testamente bestehen. Dann gilt das letztgefasste, nicht widerrufene Testament.

In den meisten Fällen sind aber die gesetzliche Erbfolge oder die Regelungen in einem alten und schon lange überholten Testament gerade nicht gewünscht. Deshalb hatte der Erblasser ja auch ursprünglich bereits ein von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge abweichendes Testament errichtet. Um daher zum einen ein altes, nicht mehr passendes Testament aufzuheben und zum anderen die Erbfolge an die neuen tatsächlichen Verhältnisse oder dem neuen Erblasserwillen anzupassen, ist es am sinnvollsten, ein neues Testament zu erstellen. In diesem müssen zum einen das alte Testament widerrufen und zum anderen neue testamentarische Verfügungen getroffen werden.

Bei der Formulierung ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Das alte Testament gilt nämlich unverändert weiter, soweit es nicht im Widerspruch zum neuen Testament steht, sofern es nicht eindeutig widerrufen wurde. Ob Verfügungen im Widerspruch zueinander stehen, ist häufig nicht einfach zu ermitteln.

Daher sollte ein widersprechendes Testament unbedingt vom Notar verfasst werden. Auch kann der Notar sicherstellen, dass der neue Erblasserwille auch tatsächlich richtig und eindeutig im Testament umgesetzt wird und es nicht zur Auslegungsschwierigkeiten kommt. Die meisten Streitigkeiten zwischen Erben entstehen nämlich gerade dann, wenn ein Testament nicht eindeutig formuliert ist. Um dies zu verhindern, sollte ein Testament stets notariell beurkundet werden.

Dies hat zudem den Vorteil, dass im Erbfall der Nachweis der Erbenstellung alleine durch Eröffnung des notariellen Testamentes geführt werden kann. Die Beantragung eines Erbscheins ist dann gerade nicht erforderlich, selbst wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden. Da im Erbscheinsantrag stets eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers enthalten ist, muss der Erbscheinsantrag ebenfalls notariell beurkundet werden. Es entstehen daher in der Regel ohnehin Notarkosten, nur erst nach dem Erbfall. Da der Erbscheinsantrag vom Gericht geprüft werden muss, ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag jedoch lediglich vom Gericht eröffnet werden, dauert ein Erbscheinsverfahren in den meisten Fällen auch weitaus länger. Gleich ein notarielles Testament statt einem eigenhändigen Testament zu errichten, hat daher viele Vorteile.

Besonderheiten gelten zudem beim Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages. Zu Lebzeiten kann das Testament oder der Erbvertrag (falls in Letzterem eine Rücktrittsmöglichkeit zu Lebzeiten vereinbart wurde), einseitig ausschließlich vor einem Notar widerrufen werden.

Nach dem Tod eines Ehegatten oder eines Vertragspartners des Erbvertrages kann nur noch in Ausnahmefällen der Widerruf bzw. Rücktritt erklärt werden. Auch können nur dann von den ursprünglichen Regelungen abweichende testamentarische Verfügungen getroffen werden, wenn die ursprüngliche Regelung nicht wechselbezüglich bzw. vertraglich bindend zwischen den Parteien getroffen wurde. Ob eine Verfügung wechselbezüglich getroffen wurde, ist aber oft nicht eindeutig zu erkennen.

Am besten sollte daher auch in diesem Fall ein Notar hinzugezogen werden. Dieser kann beurteilen, ob überhaupt ein Widerruf und insbesondere eine neue testamentarische Verfügung möglich sind.

Weitere Informationen zum Thema:

Erbfall: Was ist zu tun und woran sollten Sie denken?

Gesetzliches Erbrecht und Ehegattenerbrecht

Das Unternehmertestament