19.08.2022

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Von Notarin Sonja Reiff

Eine Trennung und Scheidung der Ehe hat meist weitreichende Folgen. Selbst wenn sich die Eheleute einvernehmlich trennen, ist es ein einschneidender Schritt. Gerade bei längeren Beziehungen sind dann viele Dinge zu regeln, zum Beispiel bezüglich des Umgangs und der Versorgung gemeinsamer Kinder und Besitztümern wie Immobilien. Entscheidend ist zudem, ob bereits ein vorsorgender Ehevertrag geschlossen wurde oder ob erst im Prozess der Trennung notwendige Vereinbarungen getroffen werden. Je nach individuellem Umstand gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten und es greifen unterschiedliche Instrumente. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr.

Vorsorgende Eheverträge

In vielen Fällen schließen Ehepartner einen Ehevertrag kurz vor der Eheschließung oder auch während der Ehe, ohne dass eine Trennung bevorsteht, um sich gegenseitig für den Fall der Scheidung abzusichern.

Von diesen vorsorgenden Eheverträgen sind die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterscheiden.

Trennungsvereinbarung

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn bereits die Trennung erfolgt ist. Im Falle einer Trennungsvereinbarung sind die Eheleute zwar getrennt oder die endgültige Trennung steht unmittelbar bevor, jedoch ist noch gar nicht absehbar wann oder ob überhaupt in absehbarer Zeit eine Scheidung erfolgen soll.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei den Scheidungsfolgenvereinbarungen soll der Scheidungsantrag entweder in Kürze gestellt werden, wurde bereits gestellt, das Scheidungsverfahren läuft schon oder die rechtskräftige Scheidung ist sogar bereits erfolgt.

Regelungsmöglichkeiten

In Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden jedoch in den meisten Fällen dieselben Regelungen getroffen. Schließlich ist die Intention in beiden Vereinbarungen, die Vermögensauseinandersetzung in der Trennungszeit oder nach Scheidung vorzunehmen und sich einvernehmlich insbesondere über die Punkte Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, Ehewohnung und Vereinbarungen zu den gemeinsamen Kindern zu einigen.

Regelungen zum Güterstand

Sind die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann endet der Güterstand im Normalfall erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kann jedoch ein nicht unerheblicher Zeitraum bestehen. Schließlich müssen die Eheleute ein Trennungsjahr einhalten, bis sie Scheidungsantrag stellen können und auch dann wird dieser nicht immer unmittelbar eingereicht.

Das bedeutet, dass trotz Trennung die Ehepartner je nach den Vermögensverhältnissen weiterhin am Zugewinn des anderen Ehepartners partizipieren können. Das ist natürlich in den wenigsten Fällen gewünscht.

Auch bestehen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1366 BGB gelten bis dahin fort.

Will daher ein Ehegatte auch nach der Trennung beispielsweise eine in seinem Alleineigentum stehende Immobilie verkaufen und stellt diese sein ganzes oder den Großteil seines Vermögens dar, muss der andere Ehegatte dem Verkauf vor einem Notar zustimmen. Sind die Eheleute im Streit, wird vielleicht der andere Ehepartner die Zustimmung erst einmal verweigern.

Vereinbarung der Gütertrennung

Aus diesen Gründen macht es in den meisten Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen Sinn, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Mit Beurkundung der Vereinbarung endet dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, unabhängig davon, wann tatsächlich die Scheidung erfolgen wird. Für jegliches Vermögen, das einer der Ehegatten danach erhält und aufbaut, hat der andere Ehegatte keine Ausgleichsansprüche mehr. Auch ist dann nicht mehr die Zustimmung des anderen Ehegatten für Veräußerungen erforderlich.

Regelungen zum Zugewinnausgleich

Durch die Vereinbarung der Gütertrennung endet die Zugewinngemeinschaft, sodass zu diesem Zeitpunkt auch ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten entsteht, der in der Ehe weniger Vermögen aufbauen konnte. Der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet sich indem das Anfangsvermögen der Ehegatten zu Beginn der Ehe und das Endvermögen zum Ende der Ehe gegenübergestellt wird. Soweit das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, ist ein Zugewinn entstanden. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss von der Differenz 50 % an den anderen in Geld auszahlen.

Mit Vereinbarung der Gütertrennung sollte dann in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich getroffen werden. So können die Eheleute natürlich diesen einvernehmlich festlegen, gegenseitig auf einen solchen verzichten, ihn pauschal vereinbaren oder eine Stundungsvereinbarung treffen.

Schließlich können sie sich auch darauf einigen, dass der Zugewinnausgleich nicht in Geld geleistet wird, sondern beispielsweise durch ganze oder teilweise Übertragung einer Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände erfüllt wird.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Weitere häufige Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Regelungen zum Versorgungsausgleich. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, zwischen den Eheleuten geteilt.

Auch in diesem Bereich gibt es viele Regelungsmöglichkeiten. Natürlich kann der Versorgungsausgleich auch dem Scheidungsverfahren vorbehalten bleiben. Oft werden jedoch in Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches oder ein Teilverzicht (z.B. nur in Bezug auf private und betriebliche Rentenanwartschaften) erklärt. Auch kann die Trennungszeit aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden.

Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt

Insbesondere in Trennungsvereinbarungen, aber auch in Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn noch keine rechtskräftige Scheidung erfolgt ist, können Regelungen zum Trennungsunterhalt aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um den Unterhalt, der während der Trennung bis zur Scheidung an den unterhaltsberechtigten Ehepartner gezahlt wird.

Auf diesen kann zwar für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, jedoch können sich die Ehepartner einvernehmlich auf den Trennungsunterhalt einigen, sofern darin kein Teilverzicht liegt und damit auch unterhaltsverstärkenden Regelungen treffen. Auch sind Regelungen für die Vergangenheit und damit auch ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt möglich.

Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt

Des Weiteren ist ein häufiger Regelungspunkt, insbesondere in Scheidungsfolgenvereinbarungen, der nacheheliche Unterhalt.

Diesbezüglich können je nach finanzieller Situation der Ehepartner Verzichte und Teilverzichte vereinbart werden. Die Ehepartner können sich auf eine bestimmte Höhe und auf eine bestimmte Laufzeit einigen. Auch können Kompensationen für Verzichte wie Einmalzahlungen oder die Übertagung von Vermögenswerten vereinbart werden.

Regelungen für den Hausrat und die Ehewohnung

In Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann vereinbart werden, wer die gemeinsame Ehewohnung weiternutzen dar und wie der Hausrat aufzuteilen ist.

Vereinbarungen bezüglich der gemeinsamen Kinder

Habe die getrennten Ehepartner gemeinsame Kinder, können auch diesbezüglich Regelungen aufgenommen werden. Sollen Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen werden, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeglicher Verzicht für die Zukunft unwirksam ist. Natürlich können aber Reglungen für die Vergangenheit und auch unterhaltsverstärkende Vereinbarungen getroffen werden.

Auch Regelungen zur elterlichen Sorge und Umgang können in die notarielle Vereinbarung aufgenommen werden.

Jedoch sind solche Vereinbarungen nicht immer bindend und somit widerruflich oder können auch von dem Gericht abgeändert werden. Schließlich ist diesbezüglich stets das Kindeswohl entscheidend, sodass auch einvernehmliche Regelungen der Eltern vom Gericht zum Wohle der Kinder aufgehoben oder abgeändert werden können.

Sonstige Vermögensauseinandersetzung

In vielen Fällen haben die Eheleute gemeinsames Vermögen, welches aufzuteilen ist. So kann es sich um gemeinsame Konten, Depots, Bausparverträge, aber auch Immobilien handeln.

Auch diese Vermögensauseinandersetzung erfolgt daher oft in Scheidungsfolgenvereinbarungen. Gerade wenn Grundstücke, Erbbaurechte oder Wohnungseigentum betroffen ist, muss dies ohnehin in notarieller Form erfolgen.

Ziel der Vereinbarung und Form

Unabhängig von den konkreten Regelungen im Einzelfall ist das Ziel der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen stets, sich vermögensrechtlich auseinanderzusetzen und möglichst viele Scheidungsfolgen einvernehmlich zu treffen. Das trennt die Eheleute auch vermögensrechtlich, verkürzt das gerichtliche Scheidungsverfahren und führt natürlich damit auch zu geringeren Scheidungskosten als sie bei einem möglicherweise über Jahre andauernden Scheidungsverfahren anfallen können.

In den meisten Fällen sind die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen beurkundungspflichtig und ein Notar ist unabdingbar. Das ist der Fall, sobald der Güterstand aufgehoben oder abgeändert wird, Regelungen zum Versorgungsausgleich oder dem nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Auch bei der Vermögensauseinandersetzung mit Immobilien ist zwingend die notarielle Form vorgeschrieben.

Wenn sich die Eheleute in allen Punkten einig sind, können sie direkt den Notar aufsuchen und benötigen nicht unbedingt jeweils vorhergehende rechtsanwaltliche Beratung.

Steht das Scheidungsverfahren unmittelbar bevor, ist in der Regel aber mindestens ein Ehepartner bereits anwaltlich beraten.

Bestehen jedoch Uneinigkeiten, dann ist es sinnvoll, wenn sich beide Eheleute jeweils anwaltlich beraten lassen, über die Rechtsanwälte die Verhandlungen führen und dann mit dem Ergebnis zum Notar gehen. Da der Notar nämlich objektiv ist und nicht eine Seite einseitig beraten darf, kann er zwar vermitteln, aber nur sehr begrenzt die Verhandlungen zwischen den Parteien führen.