30.03.2026

Wohnung oder Haus gemeinsam mit den Eltern kaufen: rechtliche Gestaltung, Chancen und Risiken

Notare Bettina Selzer und Sonja Reiff

Steigende Immobilienpreise und strengere Kreditvorgaben erschweren vielen Familien den Erwerb von Wohneigentum. Daher kaufen Eltern und erwachsene Kinder zunehmend gemeinsam eine Immobilie, etwa zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage. Dieses Modell ist wirtschaftlich sinnvoll, wirft jedoch rechtliche, finanzielle und steuerliche Fragen auf. Der Artikel erläutert wichtige Gestaltungsoptionen und erklärt die Bedeutung notarieller Beratung.

Inhalt

1. Einleitung

2. Warum kaufen Familien gemeinsam Immobilien?

3. Rechtliche Gestaltungsformen: Wie wird Miteigentum begründet?

    3.1 Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB (Miteigentum nach Bruchteilen)

    3.2 Wohnungseigentum nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

    3.3 Nießbrauch und Wohnrecht als Gestaltungsalternative

4. Finanzierung und Kreditvergabe: Was ist zu beachten?

5. Erbrechtliche Folgen und Absicherung

6. Streitfälle und Ausstiegsszenarien: Was passiert bei Konflikten?

7. Steuerliche Aspekte im Überblick

8. Die Rolle des Notars: Beratung, Beurkundung und Sicherheit

9. Kurze Checkliste: Darauf sollten Sie beim gemeinsamen Immobilienkauf unbedingt achten

10. Handlungsempfehlung

11. FAQ: häufig gestellte Fragen

 

 

1. Einleitung

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Gleichzeitig haben sich die Anforderungen der Banken an Eigenkapital und Bonität verschärft. Viele junge Familien stehen vor der Herausforderung, den Traum vom Eigenheim allein nicht finanzieren zu können. Eine zunehmend verbreitete Lösung: Eltern und erwachsene Kinder erwerben gemeinsam eine Immobilie, sei es als Mehrgenerationenhaus, als Kapitalanlage oder zur gegenseitigen Unterstützung im Alter und Familienverbund.

Doch so sinnvoll diese Konstellation wirtschaftlich sein kann, so komplex ist sie rechtlich.

  • Wer wird Eigentümer?
  • Wie wird die Finanzierung aufgeteilt?
  • Was geschieht im Erbfall oder bei Meinungsverschiedenheiten?
  • Und welche steuerlichen Folgen sind zu beachten?

Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Gestaltungsformen, Finanzierungsfragen, erbrechtliche Risiken und Absicherungsmöglichkeiten beim gemeinsamen Immobilienerwerb innerhalb der Familie. Eine frühzeitige notarielle Beratung ist dabei der Schlüssel zu einer rechtssicheren und konfliktfreien Gestaltung.

 

2. Warum kaufen Familien gemeinsam Immobilien?

Der gemeinsame Immobilienerwerb von Eltern und Kindern hat in der Praxis unterschiedliche Beweggründe:

Finanzielle Gründe stehen häufig im Vordergrund. Durch die Bündelung von Eigenkapital können höhere Kaufpreise gestemmt und bessere Kreditkonditionen erzielt werden. Banken bewerten die gemeinsame Bonität oft positiv, insbesondere wenn beide Generationen über regelmäßige Einkünfte verfügen. Zudem können staatliche Fördermittel gemeinsam genutzt werden, etwa für energieeffizientes Bauen oder Familien.

Wohnformen wie das Mehrgenerationenhaus oder die Immobilie mit Einliegerwohnung ermöglichen es, räumliche Nähe und gleichzeitig Privatsphäre zu wahren. Eltern können im Alter Unterstützung durch die Kinder erhalten, während diese von der Entlastung bei Kinderbetreuung oder Haushaltsführung profitieren.

Steuerliche Überlegungen spielen ebenfalls eine Rolle. Durch geschickte Gestaltung, etwa durch Schenkung von Miteigentumsanteilen unter Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG, lassen sich Erbschaft- und Schenkungssteuern reduzieren. Auch die Grunderwerbsteuer kann in bestimmten Konstellationen vermieden werden, wenn die Übertragung im Rahmen einer Schenkung erfolgt (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Soziale Aspekte wie die Pflege älterer Familienangehöriger, die Sicherung der Altersvorsorge oder der Wunsch nach familiärem Zusammenhalt sind weitere wichtige Motive.

Gerade in Ballungsräumen wie Frankfurt ermöglicht erst der gemeinsame Kauf, bezahlbaren Wohnraum in attraktiver Lage zu sichern.

 

3. Rechtliche Gestaltungsformen: Wie wird Miteigentum begründet?

Beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie stehen verschiedene rechtliche Gestaltungsformen zur Verfügung. Die Wahl der passenden Form hängt von den individuellen Zielen, der Finanzierung und den familiären Verhältnissen ab.

3.1 Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB (Miteigentum nach Bruchteilen)

Die häufigste Form des gemeinsamen Eigentums ist das Bruchteilseigentum (auch Miteigentum nach Bruchteilen genannt). Gemäß § 741 BGB steht das Recht an der Immobilie mehreren Personen gemeinschaftlich zu, wobei jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil hält: etwa 1/2, 1/3 oder 2/3.

Typische Aufteilung: Die Anteile können frei vereinbart werden und richten sich häufig nach dem Finanzierungsbeitrag. Beispiel: Die Eltern bringen 200.000 Euro Eigenkapital ein, das Kind 100.000 Euro: Die Eintragung im Grundbuch erfolgt dann mit 2/3 (Eltern) und 1/3 (Kind).

Eintragung im Grundbuch: Die Miteigentumsanteile werden in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Jeder Miteigentümer ist Eigentümer des gesamten Grundstücks, jedoch nur zu seinem ideellen Anteil. Anders als beim Wohnungseigentum gibt es keine räumliche Zuordnung.

Verwaltung und Verfügung: Über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Miteigentümer grundsätzlich gemeinsam (§ 745 BGB). Für wesentliche Veränderungen, etwa bauliche Umgestaltungen, Verkauf oder Belastung mit Grundschulden, ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. Jeder Miteigentümer kann jedoch über seinen eigenen Anteil frei verfügen, ihn also verkaufen oder belasten.

  • Vorteile: Hohe Flexibilität bei der Festlegung der Anteile und einfache rechtliche Struktur.
  • Nachteile: Keine klare räumliche Zuordnung, Entscheidungen erfordern Einigkeit und bei Streit droht Teilungsversteigerung (§ 749 BGB).

3.2 Wohnungseigentum nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

Eine Alternative ist die Begründung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hierbei wird das Gebäude in Sondereigentum (z. B. einzelne Wohnungen) und Gemeinschaftseigentum (z. B. Dach, Treppenhaus, Grundstück) aufgeteilt.

Teilungserklärung: Voraussetzung ist eine notarielle Teilungserklärung, in der festgelegt wird, welche Gebäudeteile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Dies ist besonders sinnvoll, wenn das Haus baulich in abgrenzbare Einheiten unterteilt ist.

Eigentümergemeinschaft innerhalb der Familie: Eltern und Kinder bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder ist Alleineigentümer seiner Wohnung und Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum.

  • Vorteile: Klare räumliche und rechtliche Zuordnung, jeder kann über seine Wohnung eigenständig verfügen, Nutzungskonflikte werden minimiert.
  • Nachteile: Höherer Aufwand bei der Begründung (Teilungserklärung, Vermessung), Verwaltungsaufwand, Kosten für Teilungserklärung und Grundbucheintragung.

3.3 Nießbrauch und Wohnrecht als Gestaltungsalternative

Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung des Eigentums auf die Kinder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts zugunsten der Eltern. Dies ist eine Form der vorweggenommenen Erbfolge.

Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB): Die Eltern übertragen das Eigentum an der Immobilie auf die Kinder, behalten sich aber das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder zu vermieten und entsprechende Erträge (Mieten) zu beziehen. Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist nicht übertragbar. Er erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): Alternativ kann ein beschränktes Wohnungsrecht vereinbart werden, das den Eltern lediglich das Recht gibt, die Immobilie selbst zu bewohnen, nicht aber zu vermieten.

Steuerliche Vorteile: Der Wert des Nießbrauchs und des Wohnungsrechts mindert den Wert der Schenkung und damit die Schenkungsteuer. Zudem wird Vermögen aus dem Nachlass der Eltern herausgenommen, was die Erbschaftsteuer reduziert. Die Übertragung selbst ist grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, soweit sie unentgeltlich erfolgt (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Werden jedoch Gegenleistungen vereinbart, etwa die Übernahme von Darlehen, kann insoweit Grunderwerbsteuer anfallen. (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

  • Vorteile: Erbschaftsteueroptimierung, Absicherung der Eltern, Schutz vor Zugriff durch Sozialhilfeträger bei Pflegebedürftigkeit (nach Ablauf von 10 Jahren).
  • Nachteile: Die mit dem Nießbrauch verbundene Bindungswirkung führt dazu, dass die Kinder über die Immobilie nicht frei verfügen können, solange der Nießbrauch besteht. Zudem sind bei einer Vermietung steuerliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung von Einnahmen und Abschreibungsmöglichkeiten, die von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall abhängen.
 

4. Finanzierung und Kreditvergabe: Was ist zu beachten?

Die Finanzierung einer gemeinsam erworbenen Immobilie wirft besondere Fragen auf, die im Kaufvertrag und in den Kreditverträgen klar geregelt werden müssen.

Gemeinsame Darlehensaufnahme: In der Regel nehmen alle Miteigentümer gemeinsam ein Darlehen auf. Sie haften dann als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), das heißt: Die Bank kann von jedem Darlehensnehmer die gesamte Schuld verlangen. Dies erhöht die Sicherheit für die Bank, bedeutet aber auch ein erhöhtes Risiko für die Beteiligten.

Getrennte Finanzierung: Alternativ kann jeder Miteigentümer seinen Anteil separat finanzieren. Dies ist rechtlich möglich, wird von Banken aber seltener akzeptiert, da die Verwertung im Insolvenzfall komplizierter ist.

Grundschuldbestellung: Zur Absicherung des Darlehens wird eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen (Abteilung III). Die Bestellung der Grundschuld bedarf der notariellen Beurkundung. Alle Miteigentümer müssen der Belastung zustimmen. Die Grundschuld lastet auf dem gesamten Grundstück, unabhängig von den Eigentumsanteilen.

Risiko bei Zahlungsausfall: Kann ein Miteigentümer die Raten nicht mehr bedienen, haftet der andere gesamtschuldnerisch. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher sollten im Innenverhältnis klare Vereinbarungen getroffen werden, wer welchen Anteil der Finanzierung trägt. Eine Risikolebensversicherung kann Abhilfe schaffen.

Bankpraxis: Banken prüfen in der Regel die Bonität aller Beteiligten. Bei Miteigentümergemeinschaften verlangen sie häufig zusätzliche Sicherheiten oder Bürgschaften. Eine transparente Darstellung der Einkommensverhältnisse und eine solide Finanzierungsplanung sind daher unerlässlich.

 

5. Erbrechtliche Folgen und Absicherung

Der Tod eines Miteigentümers kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Eine vorausschauende erbrechtliche Gestaltung ist daher unverzichtbar.

Erbfall eines Miteigentümers: Verstirbt ein Miteigentümer, geht sein Anteil am Grundstück auf seine Erben über (§ 1922 BGB). Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Anteil verfügt. Dies kann zu Handlungsunfähigkeit führen, wenn sich die Erben nicht einig sind.

Erbengemeinschaft am Miteigentumsanteil: Die Erbengemeinschaft ist selbst wieder eine Gemeinschaft. Entscheidungen über den geerbten Miteigentumsanteil, etwa Verkauf oder Vermietung, müssen einstimmig getroffen werden. Dies kann den verbleibenden Miteigentümer erheblich belasten.

Pflichtteilsansprüche: Auch wenn der Verstorbene seinen Anteil testamentarisch einem bestimmten Erben zugewendet hat, können enterbte Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Kinder, Eltern) Geldansprüche geltend machen (§ 2303 BGB). Sollten die Eltern zudem nur einem Kind eine Immobilie gegen Nießbrauchrecht übertragen haben und sollte es weitere Kinder geben, dann können diese ggf. auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen. Die 10-Jahresfrist nach § 2325 BGB läuft nämlich in der Regel nicht, wenn die Eltern sich Nießbrauchrechte vorbehalten haben. Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses einschließlich des Immobilienanteils. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn der Erbe den Pflichtteil auszahlen muss, aber keine liquiden Mittel vorhanden sind.

Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Erbvertrag oder Testament: Durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag kann der Miteigentümer festlegen, wer seinen Anteil erben soll. Sinnvoll ist die Einsetzung des anderen Miteigentümers oder eines Familienmitglieds, das die Immobilie weiterführen möchte.
  • Pflichtteilsverzicht: Pflichtteilsberechtigte können notariell auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2346 BGB). Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Zahlungsansprüche. Häufig wird im Gegenzug eine Abfindung vereinbart.
  • Vorkaufsrecht oder Ankaufsrecht: Im Kaufvertrag kann ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miteigentümer vereinbart werden. Möchte ein Erbe seinen geerbten Anteil verkaufen, haben die anderen Miteigentümer das Recht, den Anteil zu den gleichen Bedingungen zu erwerben. Ein Ankaufsrecht verpflichtet den Erben sogar zum Verkauf. Das Vorkaufsrecht kann auch im Grundbuch eingetragen werden.
  • Risikolebensversicherung: Eine Risikolebensversicherung kann die finanziellen Folgen des Todesfalls abfedern. Die Versicherungssumme kann zur Tilgung des Darlehens oder zur Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen verwendet werden.
 

6. Streitfälle und Ausstiegsszenarien: Was passiert bei Konflikten?

Auch in Familien kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, etwa über die Nutzung, Vermietung, Instandhaltung oder einen möglichen Verkauf der Immobilie. Rechtliche Vorkehrungen können helfen, Konflikte zu vermeiden oder zu lösen.

Typische Streitpunkte sind unterschiedliche Vorstellungen über Renovierungen, die Vermietung an Dritte oder die Frage, ob die Immobilie verkauft werden soll. Da bei Bruchteilseigentum viele Entscheidungen Einstimmigkeit erfordern, kann ein einzelner Miteigentümer Maßnahmen blockieren.

Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB): Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Können sich die Beteiligten nicht auf eine einvernehmliche Teilung einigen, bleibt nur die gerichtliche Teilungsklage. Das Gericht kann die Teilung durch Versteigerung der Immobilie (Teilungsversteigerung) anordnen. Dies ist jedoch oft mit erheblichen Wertverlusten verbunden.

Auseinandersetzungsvereinbarung: Um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden, kann in einer separaten notariellen Vereinbarung geregelt werden, wie im Streitfall vorgegangen wird. Möglich sind etwa Regelungen zur Abfindung ausscheidender Miteigentümer oder zur Bewertung der Anteile.

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte: Vertragliche Vorkaufsrechte sichern den verbleibenden Miteigentümern das Recht, den Anteil eines ausscheidenden Miteigentümers zu erwerben. Rückkaufsrechte ermöglichen es dem ursprünglichen Eigentümer, den Anteil unter bestimmten Bedingungen zurückzukaufen.

Mediation und außergerichtliche Einigung: Bei tiefergehenden Konflikten kann die Einschaltung eines spezialisierten Mediators sinnvoll sein, etwa eines zertifizierten Mediators nach dem Mediationsgesetz (MediationsG) oder eines Rechtsanwalts mit Mediationsausbildung. Eine Mediation ist oft kostengünstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren. Auch der Notar kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben auf eine sachgerechte und ausgewogene Regelung hinwirken. Eine förmliche Mediation gehört jedoch nicht zu seinen Kernaufgaben.

 

7. Steuerliche Aspekte im Überblick

Der gemeinsame Immobilienerwerb hat verschiedene steuerliche Implikationen, die bereits bei der Planung berücksichtigt werden sollten. Die folgenden Ausführungen geben eine erste Orientierung über die wichtigsten steuerlichen Fragestellungen. Für die konkrete steuerliche Gestaltung und Optimierung sollte jedoch stets ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden, der die individuellen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt.

Grunderwerbsteuer: Beim Kauf einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an (in Hessen derzeit 6 %). Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis. Bei Miteigentum zahlt jeder Miteigentümer anteilig. Wird die Immobilie jedoch im Wege der Schenkung übertragen (z. B. Eltern schenken Anteil an Kinder), ist die Übertragung teilweise grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Schenkungsteuer: Schenkungen zwischen Eltern und Kindern unterliegen der Schenkungsteuer. Allerdings gibt es großzügige Freibeträge: Jedes Kind kann von jedem Elternteil alle 10 Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten (§ 16 ErbStG). Durch geschickte Gestaltung, wie gestaffelte Übertragungen, lassen sich Steuerlasten minimieren.

Einkommensteuer: Wird die Immobilie vermietet, erzielen die Miteigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Diese werden anteilig nach Eigentumsquote versteuert. Aufwendungen für Instandhaltung und Abschreibung (AfA) können steuerlich geltend gemacht werden. Bei Nießbrauch sind steuerliche Besonderheiten zu beachten: Der Nießbraucher versteuert die Mieteinnahmen, kann aber keine AfA geltend machen.

Spekulationssteuer: Wird die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb verkauft und war sie nicht selbst genutzt, fällt Spekulationssteuer an (§ 23 EStG). Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

 

8. Die Rolle des Notars: Beratung, Beurkundung und Sicherheit

Der Notar spielt beim gemeinsamen Immobilienerwerb eine zentrale Rolle.

Umfassende Beratungspflicht: Der Notar ist verpflichtet, alle Beteiligten umfassend und unparteiisch über die Rechtsfolgen des Kaufvertrags aufzuklären (§ 17 BeurkG). Er erläutert die verschiedenen Gestaltungsformen, weist auf Risiken hin und entwickelt gemeinsam mit den Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung.

Entwurf des Kaufvertrags: Der Notar entwirft den Kaufvertrag unter Berücksichtigung aller Interessen. Er regelt die Eigentumsquoten, Finanzierungsmodalitäten, erbrechtliche Klauseln, Vorkaufsrechte und Ausstiegsszenarien. Der Vertragsentwurf wird den Beteiligten rechtzeitig vor der Beurkundung zugesandt, damit sie ihn in Ruhe prüfen können.

Beurkundung: Die notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB) und schafft Rechtssicherheit. Der Notar verliest den Vertrag, beantwortet Fragen und stellt sicher, dass alle Beteiligten den Inhalt verstanden haben. Erst nach der Beurkundung wird der Vertrag rechtswirksam.

Grundbuchabwicklung: Der Notar übernimmt die Abwicklung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Er beantragt die Eintragung der Miteigentumsanteile, der Grundschulden und gegebenenfalls des Nießbrauchs oder Wohnrechts. Damit stellt er sicher, dass alle Rechte korrekt eingetragen werden.

Neutrale Vermittlung: Der Notar ist unparteiisch und vertritt nicht die Interessen einer Seite. Er sorgt für einen fairen Interessenausgleich zwischen den Generationen und vermeidet einseitige Benachteiligungen.

 

9. Kurze Checkliste: Darauf sollten Sie beim gemeinsamen Immobilienkauf unbedingt achten.

  • Klare Vereinbarung der Eigentumsquoten: Legen Sie fest, wer welchen Anteil am Eigentum hält.
  • Regelung der Finanzierung und Kostentragung: Klären Sie, wer welchen Anteil am Darlehen trägt und wie laufende Kosten (Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung) aufgeteilt werden.
  • Nutzungsvereinbarung: Vereinbaren Sie, wer welche Räume nutzt, ob Vermietung zulässig ist und wie Mieteinnahmen verteilt werden.
  • Erbrechtliche Absicherung: Erstellen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag, der regelt, wer den Miteigentumsanteil im Todesfall erbt. Prüfen Sie, ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist.
  • Ausstiegsszenarien und Konfliktlösungsmechanismen: Regeln Sie, was bei Meinungsverschiedenheiten oder dem Ausstiegswunsch eines Miteigentümers geschehen soll. Vorkaufsrechte und Bewertungsklauseln schaffen Klarheit.
  • Steuerliche Optimierung: Nutzen Sie Freibeträge bei der Schenkungsteuer und prüfen Sie, ob eine Übertragung mit Nießbrauch steuerlich vorteilhaft ist.
  • Frühzeitige notarielle Beratung: Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu einem Notar auf, um alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zu klären und eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.
 

10. Handlungsempfehlung

Der gemeinsame Erwerb einer Immobilie durch Eltern und Kinder bietet große Chancen: finanzielle Entlastung, gegenseitige Unterstützung und steuerliche Vorteile. Gleichzeitig birgt er rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die nicht unterschätzt werden dürfen.

Eine sorgfältige Planung und individuelle Gestaltung sind unerlässlich. Die Wahl der richtigen Eigentumsform, klare Vereinbarungen zur Finanzierung und Nutzung sowie eine vorausschauende erbrechtliche Absicherung schaffen Rechtssicherheit und beugen Konflikten vor.

Die notarielle Beratung ist dabei unverzichtbar. Der Notar berät alle Beteiligten unparteiisch und zeigt rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten auf, damit die Beteiligten eine ausgewogene und rechtssichere Lösung treffen können. Durch die Beurkundung wird der Vertrag rechtswirksam und im Grundbuch abgesichert.

Unsere Empfehlung: Planen Sie den gemeinsamen Immobilienerwerb frühzeitig und umfassend. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Notar beraten, der alle rechtlichen, steuerlichen und familiären Aspekte berücksichtigt. So schaffen Sie eine solide Grundlage für ein harmonisches Miteinander und eine sichere Zukunft.

Sie planen den gemeinsamen Kauf einer Immobilie mit Ihren Eltern oder Kindern? Die Notarinnen von SELZER REIFF Notare in Frankfurt am Main beraten Sie gerne und entwickeln mit Ihnen eine rechtssichere Lösung. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin.

 

 

FAQ: 6 Häufig gestellte Fragen zum gemeinsamen Erwerb von Immobilien in der Familie

1. Können Eltern und Kinder unterschiedliche Eigentumsanteile frei festlegen?

Ja, die Aufteilung der Eigentumsanteile ist grundsätzlich frei gestaltbar. In der Praxis orientiert sich die Quote häufig daran, wer welchen finanziellen Beitrag leistet – etwa durch Eigenkapital oder Darlehensübernahme.

Rechtlich handelt es sich meist um sogenanntes Bruchteilseigentum (§§ 741 ff. BGB), bei dem jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil am gesamten Grundstück hält. Wichtig ist, dass diese Anteile eindeutig im Grundbuch eingetragen werden.

Zu beachten ist jedoch: Die Eigentumsquote ist nicht automatisch identisch mit der internen Kostenverteilung oder der tatsächlichen Nutzung. Daher empfiehlt es sich, ergänzend zum Kaufvertrag klare Vereinbarungen über Finanzierung, laufende Kosten und Nutzung zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

2. Wer entscheidet über die Nutzung der Immobilie?

Bei gemeinsamem Eigentum müssen die Miteigentümer grundsätzlich gemeinsam über die Nutzung entscheiden. Das betrifft insbesondere Fragen wie:

  • Wer bewohnt welche Räume?
  • Darf ein Teil vermietet werden?
  • Sind bauliche Veränderungen zulässig?

Ohne gesonderte Vereinbarung gilt das gesetzliche Leitbild der gemeinschaftlichen Verwaltung (§ 745 BGB). Das bedeutet: Wesentliche Entscheidungen erfordern Einvernehmen. Für Maßnahmen der laufenden, ordnungsgemäßen Verwaltung können Mehrheitsentscheidungen ausreichend sein. Für grundlegende Veränderungen, etwa bauliche Umgestaltungen oder den Verkauf der Immobilie, ist hingegen in der Regel die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.

Gerade in der familiären Praxis kann dies zu Konflikten führen, wenn Vorstellungen auseinandergehen. Deshalb ist eine vertragliche Nutzungsregelung dringend zu empfehlen, etwa durch:

  • Zuordnung bestimmter Wohnbereiche
  • Regelungen zur Vermietung
  • Vereinbarungen zu Renovierungen

Eine klare Struktur schafft hier langfristige Rechtssicherheit. Eine entsprechende Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB kann auch ins Grundbuch eingetragen werden.

3. Was passiert, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verkaufen möchte?

Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen, also diesen auch verkaufen. Der Erwerber tritt dann in die bestehende Eigentümergemeinschaft ein.

Dies kann in der Praxis problematisch sein, da plötzlich ein familienfremder Dritter beteiligt ist. Um dies zu vermeiden, werden häufig schuldrechtliche oder dingliche Vorkaufsrechte vereinbart. Diese sichern den übrigen Miteigentümern das Recht, den Anteil zu den gleichen Bedingungen zu erwerben.

Alternativ kann auch ein Ankaufsrecht vereinbart werden, das den Verkauf an Dritte sogar ausschließt.

Ohne solche Regelungen besteht das Risiko, dass die familiäre Struktur der Eigentümergemeinschaft dauerhaft verändert wird.

4. Welche Risiken bestehen bei der gemeinsamen Finanzierung?

Ein zentrales Risiko liegt in der üblichen gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Bank (§ 421 BGB). Das bedeutet: Jeder Darlehensnehmer haftet für die gesamte Darlehenssumme.

Fällt ein Beteiligter finanziell aus, kann die Bank den verbleibenden Miteigentümer vollständig in Anspruch nehmen – unabhängig von internen Absprachen.

Zur Absicherung sollten daher unbedingt folgende Punkte geregelt werden:

  • Interne Aufteilung der Darlehensraten
  • Ausgleichsansprüche bei ungleicher Zahlung
  • Absicherung durch eine Risikolebensversicherung

Eine transparente und rechtssichere Gestaltung ist hier besonders wichtig, da finanzielle Konflikte oft existenzielle Auswirkungen haben können.

5. Was geschieht im Todesfall eines Miteigentümers?

Im Erbfall geht der Miteigentumsanteil automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Anteil entscheiden muss.

Dies kann die Entscheidungsfähigkeit erheblich einschränken und zu komplexen Abstimmungsprozessen führen. Zudem können Pflichtteilsansprüche entstehen, die Liquidität erfordern.

Zur Vermeidung solcher Situationen empfiehlt sich eine vorausschauende Gestaltung, insbesondere durch:

  • Testament oder Erbvertrag
  • Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen
  • Vorkaufsrechte zugunsten der Miteigentümer

Ohne entsprechende Regelungen kann der Erbfall erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Belastungen mit sich bringen.

6. Kann die Eigentümergemeinschaft gegen den Willen eines Beteiligten aufgelöst werden?

Ja, grundsätzlich hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 BGB).

Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann dies zur sogenannten Teilungsversteigerung führen. Dabei wird die Immobilie öffentlich versteigert, was häufig mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist.

Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt sich bereits beim Erwerb eine vertragliche Regelung für den Konfliktfall, etwa:

  • Abfindungsregelungen für ausscheidende Miteigentümer
  • Bewertungsmechanismen
  • Vereinbarte Verkaufsmodalitäten

Solche Vereinbarungen tragen entscheidend dazu bei, Eskalationen zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu ermöglichen.