Wird ein Arbeitsvertrag nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. Ob eine solche sozial gerechtfertigt wäre, spielt keine Rolle. Denn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes finden nur dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet wird. Mit anderen Worten: Mit dem Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
vermeiden. Weiterlesen „Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall von Arbeitsbedarf muss nachvollziehbar erläutert werden“