Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, berichtet über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers.
Frankfurt, 19. Februar 2013 – Nicht bei jedem Fehlverhalten des Arbeitsnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Vielmehr muss nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiger Grund vorliegen. Es muss somit erst einmal ein schwerer Vertrags- oder Treuepflichtverstoß des Arbeitsnehmers bestehen. In einem zweiten Schritt ist eine Einzelfallbetrachtung mit Abwägung der Interessen beider Vertragspartner vorzunehmen. Diese muss zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzten. Letztendlich gilt das ultima-ratio-Prinzip. Das bedeutet: Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss die unausweichliche und allerletzte Maßnahme des Arbeitgebers darstellen und es darf kein milderes Mittel möglich oder zumutbar sein. Weiterlesen „Arbeitsrecht: Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers“