27.01.2026

Der Erbfall im Ausland: Wann Sie einen deutschen Notar benötigen.

Notare Bettina Selzer und Sonja Reiff

Immer mehr Familien leben grenzüberschreitend: Die Tochter arbeitet in Spanien, der Sohn hat in Frankreich eine Familie gegründet, die Eltern verbringen ihren Ruhestand in Portugal. Wenn in solchen Konstellationen ein Erbfall eintritt, stehen Angehörige vor komplexen rechtlichen Fragen. Welches Erbrecht gilt? Welche Dokumente werden benötigt? Und wann ist ein deutscher Notar erforderlich? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte grenzüberschreitender Erbfälle und zeigt auf, in welchen Situationen Sie notarielle Unterstützung in Deutschland benötigen.

Inhalt

Welches Erbrecht ist anwendbar? Die EU-Erbrechtsverordnung

  • Grundprinzip: letzter gewöhnlicher Aufenthalt
  • Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts

Nachlasszeugnisse und Erbnachweis im europäischen Kontext

  • Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
  • Der deutsche Erbschein
  • Ausländische Nachlasszeugnisse

Wann Sie einen deutschen Notar benötigen

  • Notarielle Beglaubigung ausländischer Dokumente
  • Grundstücksgeschäfte in Deutschland
  • Testamentserrichtung und Erbverträge mit Auslandsbezug
  • Vollmachten und Vorsorge
  • Erbausschlagung und Fristen

Praxisbeispiele

  • Beispiel 1: Deutsche Erblasserin mit letztem Aufenthalt in Spanien, Immobilie in Frankfurt
  • Beispiel 2: Deutscher Staatsangehöriger verstirbt in den USA, Erben in Deutschland
  • Beispiel 3: Internationales Ehepaar mit Vermögen in mehreren Ländern

Checkliste: Wann zum Notar bei Erbfall im Ausland?

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Handlungsempfehlung

 

 

Welches Erbrecht ist anwendbar? Die EU-Erbrechtsverordnung

Grundprinzip: letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Seit dem 17. August 2015 gilt in den meisten EU-Staaten die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO Nr. 650/2012). Sie hat das internationale Erbrecht grundlegend verändert. Während früher in Deutschland das Staatsangehörigkeitsprinzip galt (ein deutscher Staatsangehöriger unterlag also deutschem Erbrecht, unabhängig von seinem Wohnort), knüpft die EU-Erbrechtsverordnung nun an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an.

Das bedeutet konkret: Verstirbt eine deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, unterliegt ihr gesamter Nachlass grundsätzlich spanischem Erbrecht. Dies gilt auch, wenn sich Vermögenswerte in Deutschland befinden.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?

Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich an dem Ort, an dem eine Person den Schwerpunkt ihres tatsächlichen Lebens hat. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Lebensumstände, insbesondere der familiären, beruflichen, sozialen und räumlichen Bindungen. Entscheidend ist, ob sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die Person diesen Ort zum Lebensmittelpunkt bestimmt hat. Ein bloßer Aufenthalt über mehr als sechs Monate reicht allein nicht aus, kann aber ein starkes Indiz sein.

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Für Erbfälle außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, im Vereinigten Königreich nach dem Brexit oder in den USA, gelten weiterhin die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln.

Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts

Die EU-Erbrechtsverordnung bietet jedoch eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit: Jeder Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag wählen, dass auf seinen Nachlass das Recht des Staates angewendet werden soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen und sollte klar formuliert sein.

Für Deutsche, die im Ausland leben, aber möchten, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist eine solche Rechtswahlklausel im Testament daher dringend zu empfehlen. Umgekehrt können ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland ihr Heimatrecht wählen. Die Rechtswahl gilt umfassend für den gesamten Nachlass und alle Erben.

Wichtig: Die Rechtswahl betrifft nur das materielle Erbrecht (Wer erbt was?), nicht aber formelle Anforderungen an Testamente oder die internationale Zuständigkeit von Gerichten. Eine notarielle Beratung ist hier unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Rechtswahl wirksam formuliert und mit den übrigen Verfügungen abgestimmt ist.

 

Nachlasszeugnisse und Erbnachweis im europäischen Kontext

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Eine der wichtigsten Neuerungen der EU-Erbrechtsverordnung ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es handelt sich um ein standardisiertes Dokument, das in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) automatisch anerkannt wird. Das ENZ weist nach, wer Erbe ist, welche Rechte und Pflichten die Erben haben und ob ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde.

Das ENZ wird auf Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Deutschland sind hierfür die Nachlassgerichte zuständig.

Der Antrag kann bei einem Notar beurkundet werden, der auch den Antrag entsprechend vorbereitet, oder direkt bei dem Nachlassgericht.

Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des ENZ, die jedoch immer nur 6 Monate oder 1 Jahr gültig ist. Läuft die Gültigkeit ab, kann aber beim Nachlassgericht eine neue beglaubigte Abschrift beantragt werden. Diese hat wiederum nur eine begrenzte Gültigkeit.  

Der große Vorteil des ENZ: Es bedarf keiner weiteren Beglaubigung, Apostille oder Legalisation, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet zu werden. Allerdings kann die ausländische Bank oder Behörde eine beglaubigte Übersetzung in die Landessprache verlangen. Das ENZ erleichtert damit erheblich die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der EU.

Der deutsche Erbschein

Neben dem ENZ gibt es weiterhin den klassischen deutschen Erbschein. Er wird vom zuständigen deutschen Nachlassgericht auf Antrag erteilt und weist die Erbenstellung nach deutschem Recht nach. Auch der Antrag auf einen Erbschein erfolgt über einen Notar oder das Nachlassgericht. Ein deutscher Erbschein ist insbesondere dann erforderlich, wenn:

  • sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet (z. B. Immobilien, Bankkonten),
  • deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (durch Rechtswahl oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland),
  • deutsche Behörden oder Banken einen Erbnachweis verlangen.

Der deutsche Erbschein unterliegt – anders als das ENZ – keiner zeitlichen Befristung. Allerdings wird er außerhalb Deutschlands nicht automatisch anerkannt und muss gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation versehen werden (siehe unten).

Ausländische Nachlasszeugnisse

Wenn ein Erbfall im EU-Ausland eingetreten ist und dort ein Nachlasszeugnis ausgestellt wurde, stellt sich die Frage der Anerkennung in Deutschland. Grundsätzlich gilt:

  • Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) aus anderen EU-Staaten werden in Deutschland ohne weiteres Verfahren anerkannt. Das deutsche Grundbuchamt oder andere Behörden müssen das ENZ grundsätzlich akzeptieren, auch wenn es nicht alle in Deutschland vorhandenen Testamente erwähnt.
  • Nachlasszeugnisse aus Nicht-EU-Staaten (z. B. USA, Schweiz, Vereinigtes Königreich) bedürfen in der Regel einer Apostille oder Legalisation, um in Deutschland anerkannt zu werden. Zudem ist meist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer erforderlich.
  • Apostille und Legalisation: Die Apostille ist ein vereinfachtes Beglaubigungsverfahren für Urkunden aus Staaten, die dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten sind. Für Staaten außerhalb dieses Übereinkommens ist eine vollständige Legalisation durch die jeweilige Auslandsvertretung notwendig.
 

Wann Sie einen deutschen Notar benötigen

Beantragung eines Erbescheines oder ENZ

Der Erbscheinsantrag sowie der Antrag auf ein ENZ beinhalten stets auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und sind daher von einem Notar zu beurkunden. Die Anträge können zwar auch direkt bei dem Gericht gestellt werden, jedoch sind die Nachlassgerichte so überlastet, dass sie meistens den Antragstellern keine kurzfristigen Termine zur Verfügung stellen. Wartezeiten von mehreren Monaten sind nicht unüblich. Auch berät das Nachlassgericht bei der Antragstellung nicht. Sind beispielsweise Testamente nicht ganz eindeutig formuliert, müssen diese rechtskonform ausgelegt werden und die Auslegung dann auch beim Antrag erläutert und begründet werden. Wird der Antrag über einen Notar gestellt, nimmt er diese Auslegung vor und erstellt auch den Antrag nebst Begründung.

Notarielle Beglaubigung ausländischer Dokumente

Wenn Sie ausländische Nachlassdokumente in Deutschland verwenden möchten, kann eine notarielle Beglaubigung erforderlich sein. Ein deutscher Notar kann die Unterschrift unter einer Erklärung beglaubigen (z. B. Erbausschlagung, Annahmeerklärung) oder die formelle Echtheit einer Übersetzung bestätigen, wenn diese durch einen beeidigten Übersetzer erstellt wurde. Dies erhöht die Akzeptanz der Dokumente bei deutschen Behörden und schafft Rechtssicherheit.

Grundstücksgeschäfte in Deutschland

Ein zentraler Fall, in dem Sie zwingend einen deutschen Notar benötigen, sind Immobiliengeschäfte. Nach § 311b BGB bedürfen Verträge über die Übertragung von Grundstücken der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch im Erbfall, wenn Erben eine Erbauseinandersetzung vornehmen und dabei Grundbesitz übertragen.

Für die Eintragung im deutschen Grundbuch benötigen Sie zudem einen Nachweis der Erbenstellung. Dies kann ein deutscher Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder – bei notariellen Testamenten – die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts sein. Der Notar prüft die Dokumente und sorgt für die ordnungsgemäße Grundbucheintragung.

Testamentserrichtung und Erbverträge mit Auslandsbezug

Wer im Ausland lebt oder Vermögen in verschiedenen Ländern besitzt, sollte seine Nachlassplanung sorgfältig gestalten. Nach deutschem Recht kann ein Testament entweder eigenhändig (handschriftlich und unterschrieben, § 2247 BGB) oder notariell errichtet werden.

Die notarielle Beurkundung bietet bei Auslandsbezug erhebliche Vorteile:

  • Rechtssicherheit: Der Notar prüft die Wirksamkeit der Verfügung und berät zu den Folgen der EU-Erbrechtsverordnung.
  • Internationale Anerkennung: Notarielle Testamente werden im Ausland in der Regel leichter anerkannt als eigenhändige Testamente.
  • Hinterlegung: Das Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registriert, sodass es im Erbfall sicher aufgefunden wird.

Erbverträge, etwa zwischen Ehepartnern oder zur Unternehmensnachfolge, bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2276 BGB). Eine eigenhändige Errichtung ist nicht möglich.

Vollmachten und Vorsorge

Auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sollten bei Auslandsbezug notariell beurkundet werden. Dies erhöht die Akzeptanz im Ausland erheblich. Für die Verwendung außerhalb der EU kann zudem eine Apostille erforderlich sein, die der Notar für Sie veranlassen kann.

Erbausschlagung und Fristen

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.

Wichtig: Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Ein kurzer Tagesausflug genügt hierfür allerdings nicht.

Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form erklärt werden (§ 1945 BGB). Im Ausland kann die Erklärung auch vor einem deutschen Konsul abgegeben werden. Der Notar nimmt die Ausschlagungserklärung auf, beglaubigt Ihre Unterschrift und leitet das Dokument an das zuständige Nachlassgericht weiter.

Achtung: Die Ausschlagung wird erst mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam. Eine rechtzeitige Vorsprache beim Notar ist daher unerlässlich, um die Frist zu wahren! Aus diesem Grund ist es bei Erbausschlagung auch sinnvoll, zu versuchen, beim Nachlassgericht direkt einen Termin zu erhalten. Da die Ausschlagung fristgebunden ist, muss das Nachlassgericht auch schneller Termine als beim Erbscheinsantrag vergeben. Der Notar kann nämlich die Ausschlagung nur an das Gericht versenden. Braucht die Post zu lange oder geht der Brief auf dem Weg verloren, kann die wirksame Ausschlagung daran scheitern.

 

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Deutsche Erblasserin mit letztem Aufenthalt in Spanien, Immobilie in Frankfurt

Frau Müller, deutsche Staatsangehörige, verbrachte ihre letzten Lebensjahre in Spanien, wo sie auch verstarb. Sie hinterlässt eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main und ein Bankkonto in Spanien. Da Frau Müller keine Rechtswahl getroffen hatte, gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung spanisches Erbrecht.

Die Erben können beim zuständigen spanischen Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Dieses wird in Deutschland automatisch anerkannt und ermöglicht die Grundbuchumschreibung der Frankfurter Wohnung. Für die Übertragung der Wohnung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ist die Mitwirkung eines deutschen Notars erforderlich (notarielle Beurkundungspflicht nach § 311b BGB).

Beispiel 2: Deutscher Staatsangehöriger verstirbt in den USA, Erben in Deutschland

Herr Schmidt, deutscher Staatsangehöriger, lebte und arbeitete in den USA, wo er auch verstarb. Seine Erben leben in Deutschland. Da die USA nicht der EU-Erbrechtsverordnung unterliegen, richtet sich das anwendbare Erbrecht nach den Kollisionsregeln des jeweiligen US-Bundesstaates.

Die in den USA ausgestellten Nachlassdokumente müssen für die Verwendung in Deutschland mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Ein deutscher Notar kann die Unterschriften auf Erklärungen der Erben beglaubigen und bei der Abwicklung des deutschen Nachlassvermögens unterstützen.

Beispiel 3: Internationales Ehepaar mit Vermögen in mehreren Ländern

Ein deutsch-französisches Ehepaar lebt in Frankfurt am Main. Es besitzt Immobilien in Deutschland, Frankreich und Italien. Um Rechtssicherheit zu schaffen, kann der deutsche Staatsbürger der Ehegatten eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Der französische Staatsbürger allerdings kann ja nur eine Rechtswahl zugunsten des französischen Erbrechts treffen. Für ihn mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt aber ebenfalls deutsches Erbrecht. Beide Ehegatten können daher ein gemeinsames notarielles Testament oder einen Erbvertrag bei einem deutschen Notar errichten. Nur im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts, würde sich das Erbrecht des französischen Ehegatten ändern und dann wäre eine erneute Beratung erforderlich.

Der Notar berät zur optimalen Gestaltung unter Berücksichtigung der EU-Erbrechtsverordnung. Nach dem Erbfall kann ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden, das die Abwicklung in allen drei Ländern erleichtert.

 

Checkliste: Wann zum Notar bei Erbfall im Ausland?

Sie sollten einen deutschen Notar aufsuchen, wenn:

  • Sie einen Erbschein oder ENZ beantragen möchten,
  • Sie eine Immobilie in Deutschland im Rahmen eines Erbfalls übertragen oder auseinandersetzen möchten,
  • Sie ausländische Nachlassdokumente für die Verwendung in Deutschland beglaubigen lassen müssen,
  • Sie ein Testament oder einen Erbvertrag mit Auslandsbezug errichten oder ändern möchten,
  • Sie eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung für die Verwendung im Ausland erstellen möchten,
  • Sie eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts treffen möchten.
 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Erbrecht gilt, wenn jemand im Ausland verstirbt?

Seit dem 17. August 2015 gilt innerhalb der EU (außer Dänemark und Irland) grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Allerdings kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates wählen (Rechtswahl). Für Erbfälle außerhalb der EU gelten die jeweiligen nationalen Kollisionsregeln.

Was ist der Unterschied zwischen einem deutschen Erbschein und einem Europäischen Nachlasszeugnis?

Der deutsche Erbschein wird vom deutschen Nachlassgericht ausgestellt und weist die Erbenstellung nach deutschem Recht nach. Er ist zeitlich unbefristet, wird aber außerhalb Deutschlands nicht automatisch anerkannt. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein standardisiertes EU-Dokument, das in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) ohne weitere Formalitäten anerkannt wird. Es erleichtert die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erheblich.

Benötige ich für ausländische Nachlassdokumente eine Apostille?

Das hängt vom Herkunftsland ab. Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) aus EU-Staaten werden in Deutschland ohne Apostille oder Legalisation anerkannt. Für Dokumente aus Staaten, die dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten sind (z. B. USA, Schweiz), genügt eine Apostille. Für alle anderen Staaten ist eine vollständige Legalisation durch die jeweilige Auslandsvertretung erforderlich. Zusätzlich ist meist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer notwendig.

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser entweder seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Wichtig: Die Ausschlagung wird erst mit Eingang beim Nachlassgericht wirksam. Eine rechtzeitige Vorsprache beim Notar oder besser direkt beim Nachlassgericht ist daher unerlässlich.

Was passiert, wenn ich die Ausschlagungsfrist versäume?

Wenn die Ausschlagungsfrist abläuft, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Diese Entscheidung kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. In Ausnahmefällen ist eine Anfechtung der Annahme möglich, etwa bei Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 1954 BGB). Auch hierfür gelten strenge Fristen. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten, wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Erbschaft antreten möchten.

Muss ich für eine Immobilie in Deutschland zwingend zum Notar?

Ja. Nach § 311b BGB bedürfen alle Verträge über die Übertragung von Grundstücken der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch im Erbfall, wenn Erben eine Erbauseinandersetzung vornehmen und dabei Grundbesitz übertragen oder wenn ein Vermächtnis erfüllt werden muss, welches sich auf eine Immobilie bezieht. Für die Eintragung im Grundbuch benötigen Sie zudem einen Nachweis der Erbenstellung (Erbschein, ENZ oder Eröffnungsniederschrift bei notariellem Testament).

Sollte ich als Deutscher im Ausland eine Rechtswahl treffen?

Das ist dringend zu empfehlen, wenn Sie möchten, dass deutsches Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet wird. Ohne Rechtswahl gilt das Erbrecht Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag formuliert werden. Eine notarielle Beratung stellt sicher, dass die Rechtswahl wirksam ist und mit Ihren übrigen Verfügungen harmoniert.

Kann ich mein Testament im Ausland errichten?

Ja, grundsätzlich können Sie Ihr Testament auch im Ausland errichten. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Formvorschriften des jeweiligen Landes eingehalten werden müssen. Ein in Deutschland notariell beurkundetes Testament bietet den Vorteil, dass es im Zentralen Testamentsregister hinterlegt wird, international in der Regel leichter anerkannt wird und der Notar Sie umfassend zu den Folgen der EU-Erbrechtsverordnung berät.

Brauche ich für eine Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug einen Notar?

Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Notariell beurkundete Vorsorgevollmachten werden im Ausland deutlich eher akzeptiert als privatschriftliche Vollmachten. Für die Verwendung außerhalb der EU kann der Notar zudem eine Apostille veranlassen, die die internationale Anerkennung sicherstellt.

An wen wende ich mich bei einem grenzüberschreitenden Erbfall?

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist eine frühzeitige notarielle Beratung zu empfehlen. Der Notar klärt, welches Erbrecht anwendbar ist, welche Dokumente benötigt werden und wie die Nachlassabwicklung optimal gestaltet werden kann. Auch bei der Beantragung von Erbscheinen oder Europäischen Nachlasszeugnissen sowie bei Grundstücksübertragungen unterstützt Sie der Notar kompetent.

 

Handlungsempfehlung

Grenzüberschreitende Erbfälle sind rechtlich komplex und erfordern fundierte Kenntnisse des internationalen Privatrechts, der EU-Erbrechtsverordnung und der beteiligten nationalen Rechtsordnungen. Die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, welche Dokumente benötigt werden und wann ein deutscher Notar erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Umso wichtiger ist eine frühzeitige notarielle Beratung, idealerweise bereits zu Lebzeiten im Rahmen der Nachlassplanung. Durch eine klare Rechtswahl, ein sorgfältig gestaltetes Testament und die Kenntnis der formellen Anforderungen lassen sich spätere Schwierigkeiten vermeiden. Im Erbfall selbst unterstützt Sie der Notar bei der Antragstellung eines Erbscheines oder Europäischen Nachlasszeugnisses, bei der Erbauseinandersetzung und bei Grundstücksübertragungen.

Wenn Sie von einem Erbfall mit Auslandsbezug betroffen sind oder Ihre Nachlassplanung international ausrichten möchten, zögern Sie nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Die Notare von Selzer Reiff in Frankfurt stehen Ihnen mit ihrer Expertise gerne zur Seite.